von fünf Thalern, und haben sich der Konsiskation des betreffenden Materiols zu
gewärelgen.
C. 3.
Die Maahverhältnisse aller andern Arten von Zlegeln als der im V. 1. genannten,
bleiben gegenselllger Privaclbereinkunse vorbehalten.
*
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem ersten Mal des laufenden Jaß.
res In Krafe, und sind daher etwaige Vorräthe von Mauer= und Dachglegeln, wel-
che das im §.1. vorgeschriebene Moaß nicht halten, bis dabin zu verwertben.
Grei, den 3. Februar 1853.
Furstl. Neuß. Plauische Landesregierung das.
Dtto.
v. Gtsdtrn- Eritpindors.
8. Bekanntmachung
Fürstlicher Landesregierung, den Beitritt der Großherzoglich Mecklen-
burg-Schwerinschen Regierung zu der Konvention wegen gegenseitiger
Uebernahme der Auszuweisenden, 4. J. Gotha den 15. Juli 1851
belreffend.
Zusolge einer von dem Ksulglich Hreußischen Ministerium der auswärtigen Ange-
legenheiten anher gemachten Mittheilung ist die Großberzeglich Mecklenburg= Schwerln-
sche Reglerung mittelst Erklärung vom 0. Jonuar l. J. dem zwischen der hiesigen Regle-
rung und mehreren deurschen Bundesstaaten om 15. Jull 1851 zu Gotha abgeschlossenen,
in der Verordnung vom 2. Decembec 1851 gedachten Vertrage wegen gegenseitiger Ue-
bernahme der Auszuweisenden mit der Maassgabe belgetceten, daß sür dieselbe die Wiek-
samkele des Verktrages mit dem 1. März d. J. beginnt.
Solches wlrd hierdurch mit dem Bemerken bekanne gemocht, dah von lebtgedachtem
Tage an die in dem erwähnten Verkrage vereinbarten Grundsätze und Bestlmmungen ouch
räcksichllch der Staatsangehörigen des Großherzogthums Mecklenburg- Schwerin An-
wendung finden.
Greiz, den 9. Februar 1853.
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung dal.
Otto.
v. Geldern, Erispenders.