bracht werden, soglelch in dem betreffenden Sabeinbringen Gebrauch zu machen. Der
Delat aber har sich in seinem dorauf solgenden Sahe ouf die, ouherdem süc gugestanden
zu achtenden, bezüglichen Angaben seines Gegners deutlich und bestimmt elnzulassen und
sich zugleich darüber, ob er den ihm angetragenen Eid onnehmen, zurückgeben oder seln
Gewissen mit Beweis vertreken wolle, zu erklären; unterbleibt diese Erklärung, so wird
er dleses Waßlrechts verlustig und der Eid ist fsür angenommen zu achten.
t in der Klage angetragenene Eid ist donn sür angenommen zu achten, wenn
es der Delat unterläßt, sich darüber in dem Einlassungssobe zu erklären.
Die enzzegenstebenden Beslimmungen des JF. 1. und 4. Tit. 18. und des . 1.
Tit. 10. der alzen Chursächsischen Projessordnung werden hiermit ausgehoben.
. 8.
Alle bieber für Ladungen zu Terminen und für Elnrelchung von Beweisen und Ge-
genbeweisen bestimme gewesenen Sächsischen Fristen werden, unbeschoder jedoch der im
Hülfsversahren bestebenden Frislen, hierdurch auf dreißlgtägige beschränkt; die entgegen-
stehenden Verordnungen im §. 2. des Justizmandaks vom S. Januar 1825 und des &.
1. Tit, 4. J. 4. Tit. 10. J. 1. Tit. 20. der allen Churs. Prozeßordnung werden auf-
ser Krafe gesetz.
*st*
Die §. 3. Tit. 7. der Alten Churs. Proz. Ordnung vorgeschriebene Untersiegelung
der Vollmachten soll künftig wegsallen.
Nekürzusng der
bodung u. Be-
Wegsoall dir Un-
tersiegelung der
Vellmachken.
10.
. .. »p«
Dle vorstehenden Bestimmungen sollen von dem Tage, an welchem gegenwärtiges luser
Geseß In Krast irlct, auch auf alle bereite anhängigen Progesse Anwendung lelden.
Dabel ist sedoch Folgendes zu beobachten:
a. So weit berelte in blsherlger Welse Inrokulaclonocermine anberaume worden
sind, bat es dabel und bei den tücksichtlich der einzubringenden Säte in den
betceffenden Ladungen entheltenen richterlichen Versügungen sein Bewenden
auch ist, wenn zwar Güte und Rechis. Pro= oder Reproduktionstermin schon
angestanden har, die Ausseriigung zum Inrotulationstermin aber noch nich'
erfolge ist, lebtere noch nach bieherlger Prozedur zu bewirken.
D. Wöäre dagegen die Vorladung zu einem der gedachten Haupttecmine erlassen,
der Termin selbst aber noch nicht vorüber, so ist zwar besonderer Inrokula-
kionskermin aonzubetaumen, es kommen jedoch übrigens dle Bestimmungen
der G#. 1. bis 1. dieses Gesetzeo in Anwendung.
. In den unter u. gedachten Fällen finden die §. 7. enkhaltenen Bestimmungen
keine Anwendung; in dem Falle unter D. soll der Klöger, welcher über selne
Klage den Eid antragen will, dies: ober noch nicht gethan hat, gehalten seln,
seine dessallsige Erklärung bel Verlust dieses Beweismitkels im bevorllehen-
den Güte, und Rechterermin zu Protokoll zu geben; für den Beklagten aber
bat diese Eidesdelatlon dle nämliche Wirkung, ols ob sie in der Klage selbst
gebrauche worden wöre.