Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

schenzeit erwachsene vöͤlllg liqulde und zur Kompensatlon mit dem Klaganspruche geeiqnete 
Gegensorderung erlangt habe. Alle andern Einwendungen gegen die Huͤlssvollsireckung, 
sosern sie sich nicht ouf einen Mangel in den Voraussetzungen zum Hülseverfohren oder 
in dielem Versohren selbst beziehn, sind unstarthoft und dos Ceericht har, ohne sie zu be- 
rücksichtigen, mit der Hülsevollstreckung ordnungswmäßig vorzuschresten und den Schuldner 
lediglich zur besonderen Aussührung gegen seinen Gläubiger zu verweisen. 
Ergiebr sich, daß in die Berechnung Ansähe ausgenommen worden sind, die wegen 
Mangels on der erserderlichen Klarhert einer weiteren Prüsung und Elörterung unter- 
worsen werden müssen, so kann dadurch die Erccution wegen der zweiselssreien Posten 
niche ausgeholten werden. 
K. 6. 
Nach ersolgler Feslüellung der Berechnung hat der Gläubiger dle Gegenstände an. Angab der 
jugeben, in welche die Hülse vollstreckt werden soll; doch kann er diese Wagl auch dem se 
Nichrer überlassen. 6 
Uebrigens stehr es iwar lm Belieben des Glaubigers, ob er die Hülse in das beweg- 
liche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners zuerst vollllrecken lassen will; doch darf 
dle Hülse in die Substan) eines Lehngures nur wegen eigemicher Lehnsschulden und dloß 
Auonohmeweise unker den Tit. 40. der asten Churs. Proz. Ordnung angegebenen Vor- 
aussehungen auch wegen Allodlolschulden vollzogen werden. 
Drcgleichen soll wegen unbetrzächtlicher Jorderungen die Vollstreckung der Hülse in 
dle Substank der dem Schuldner überhaupt zugebörigen Giundstücke so weit als möglich 
vermleden worden. 
Dem Gläubiger ist zwar im Allgemelnen auf den kürzesten Wege zu selner Besele- 
digung zu verhelsen, zugleich aber, soweit diest hiermit vereinbar (/I, das Bedücfniß des 
Schuldnere zu berücksicheigen und die möglichte Schonung zu beobachten. 
In dieser Bezlehung liegt es dem Richter ob, wenn mehrere Gegenllnde vorhan- 
den sind, aus deren Ersös der Belrag der Schuld gewonnen werden könmee, selbst bei 
entgegensiehenden Anträgen des Gläubigers, die enbehrlichsien ausuwählen und dafür 
zu lorgen, daß der Werth der zu Hülssgegenständen auszuhebenden Sachen nicht außer 
Werhälzniß zum Betrage der Schuld stebe. 
*W* 
Räcksichelich solcher Klogobjecte, die nach F. 58, des Gesetzes über unbestimmten A#weschende B- 
summorischen Prozes vom 74. December vorigen Jobres In die Klosse der geringsügigen nn 
Rechtssochen gehören, bedars es einer Berec nung Seiten des Impekranten nicht; viel. Rechtssachtn. 
mehr geungt der einsocke Antcag auf Einleitung des Hulssver sohrens. Dieser konn so- 
wohl mündlich als schristlich gestellt werden, doch dücsen die Kosten für ein scheiftliches 
Gesuch nichr zur Erstattung gezogen werden. 
1.
	        
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