Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Dagegen ist es dem Richter auch gestattet, eine kuͤrzere Terminsfrist anzusehen, 
wenn sich unter den Pfandstuͤcken Vieh befindet. 
Ist der Werih der Pfandstuͤcke sehr unbedeutend, so kann von besonderer Termins- 
anberaumung abgesehen und die Versteigerung bei Gelegenheit einer andern Auktion vor- 
genommen werden. 
Befinden sich die abgepfändeten Moblllen nicht am Orte des Gerichts, so find, 
dasern es sich nicht um Verstelgerung von wesentlicherer Bedeutung handelt, dle Dorf. 
gerlchtspersonen zur Abhalkung der Aukilon zu beauftragen. 
C. 9. 
Sind unbewegliche Besitungen des Schuldners als Hülfgegenstand angegeben, so 
t der Progekrschrer dleselben, wenn sie seiner Gerlchtsbarkeic unterliegen, sosort im 
Hüölssrermin, in gerlugsüslgen Rechtesochen unverzüglich nach ersolgtem Antrage des Im- 
petranken mittelst Dekrers, dem Gläubiger für verholsen zu erklären und ihm auf d 
Gesammebetrag der Fordezung ein Uncerpfandrecht zuzusprechen. Dise wirkliche Woll- 
Nehung des gerichtlichen Hülssafts und die Erklärung des Schuldners, dle Hülse und 
Einweisung sür vollstreckt onnehmen zu wollen, kommen daher gänglich in Wegsall. Auf 
Grund der gerlchtlichen Erklärung t dem Pfondgläubiger ein Hülfsscheln urkundlich aus- 
zusertigen und guzustellen, das Conzept aber dem Consensbuche gehörigen Orts ein- 
zuverlelben. 
Ill das als Hülssgegenstand bezeichnete Grundllück außerhalb des Gerschtsbezlrke 
der Projzeßbehörde gelegen, so bat der Richter unverzüglich, längstens binnen drei Tagen 
an das Geriche der gelegenen Sache Regquisition wegen unverzüglicher Aussertigung elnes 
Hütsoscheins für den Gläubiger und wegen Elnags in dem Consensbuche, bei auslän- 
dlschen Behörden wegen mögllchster Beschleunlgung der Eluwelsung des Gléublgers nach 
den dorr üblichen Formen zu erlassen. 
Das Psandreche des Gläubigers enesleßt bezüglich der im Gerlchesbezirk der Prozeß= 
bebörde gelegenen Grundstücke von dem Augenblick on, in welchem dasselbe zu Prookoll, 
bezlebentlich durch Dekret, sür verholsen erkläre worden Ist, an Immoblllen, dle elnem 
anderen inländlschen Gerlchte unterworfen sind, von der Zelc on, zu welcher das Requl- 
sitionsschreiben an letzteres gelangt ist. 
Der requlrirte Richter Hat daher neben dem Tage auch dle Seunde des Elngangs 
des Ersuchungsschrelbens genau anzumerken. 
ür den aus einer verschuldeten Saumsellgkele bel Erlassung der Requlsielon ent. 
stehenden Schaden hac der Richter zu basten. 
DüssnoIflrel, 
kung ia unbeweg, 
liche Gegenstäus 
de.
	        
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