Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Dlie Bestellung elnes Huͤlsopfandrechts an der Substanz von Lehnguͤtern un 
ebenfalls sediglich durch richterlichen, von Fuͤrsllicher Landesregierung als Lehnsku 
erehellenden Ausspruch; doch haͤngt es von dem Ecmessen der letteren ab, ob sie u 
elner Allodlalschusd ein solches Pfandrecht einraͤumen wolle. 
g. 10. 
Nach erfolgter Hülssvollstreckung ist dem Schuldner, sobald der Gläubiger um 
Werckußerung nachgesucht, hlervon Nachricht zu geben und ihm zu erössnen., daß mie der 
ineiri Versteigerung des Hülssgegenstondes ohne Welkeres werde Verfahren werden, wenn er 
usche seinen Gläubiger binnen vlergehn Tagen befrledige. 
9. 11. 
Die blsber bestandene Anberaumung eines vorgängigen Anblecungstermins sälle 
künsilg weg; vlelmehr ist, wenn der Gläublger nach Ablauf der vorgedachten vierzehn- 
n 4 E7t2n tägigen Felst anzelge, daß er ulchr befriedigt worden sel, dle wirkliche Subhastorlon In 
folgender Maaße ohne Ansland einzuleiten. 
Es wird eine gerlchtliche Bekanntmachung der oͤffentlichen Fellbletung entwotfen, 
in welcher elne moͤglichst genaue Bezeichnung der zu versteigernden Immobilien, der 
bauptsaͤchlichsten dem Gerichte bekannten darauf ruhenden Berechtlgungen und Oblasten, 
Angabe des Orts und der Zell der Versteigerung enthalten seyn müssen. 
Diese Bekannemachung, In welche übrigens das Gericht noch jede weltere Bemer- 
kung von besonderem Interesse sür den Kaufliebhaber oufnehmen kann, wird om Ge- 
richtssihe oͤssentlich angeschlagen und deren wesentlicher, moͤglichst kurz zu follender, Inhal- 
el Male im Amts= und Verordnungeblatte, 
zwel Male in einem benochborten Provinzlolblar#, 
und wenn es sich um elne bedeutendere Besihung oder ein — handell, außerdem 
no 
zwel Male in der Leipziger Zellung 
elngerückt. 
Hat das Gerlcht selnen Sle nlcht an dem Orte, in dessen Flur das zu verslelgernd= 
Geundstück liegt, so ill aussecdem noch ein Exemplar der Bekanntmachung an der Woh · 
nung des Rlchters oder an einem sonst geelgneten Plahe des betressenden Octs, und bel 
Subhastationen staͤdtischer Grundstuͤcke am Rathhause anzuschlagen. 
Auch blelbt es dem tlchterlichen Ermessen anhelm gestellt, nach Beschassenhelt der 
Umslaͤnde eine anderwelte Vervlelfaͤltlgung der Bekannimachung durch den Abdruck in 
noch anderen als den oben bemerkten öffentlichen Blätkern oder in sonstizer zweckdlenlscher 
Welse Ju versügen.
	        
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