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6. 10.
Har sich im Versteigerungstermin nur eln elnziger Bieter gesunden, so sind der 72—
O#kublgee und der Schuldner darüber zu befragen, ob sie ihm das Gur für sein Gebot ker uinhesbden
überlassen wollen oder elne anderwelte Ausbletung wünschen. **id
Ensscheiden sie sich sür dos lehlere oder können sie sich niche einigen, so hot dos Ge-
richt unvergüglich eine anderweite Subhastatson einzuleiten. In diesem anderwelten Er-
stehungstermin, welcher mit dem im ersten Termine ersolgten Gebote zu eröffnen ilt, wird
das Grundslück zugeschlagen, auch wenn sich nur ein Bleter einfände.
. 20.
Die in gegenwärtigem Gesetze vorgeschrlebenen Formen sind niche blos bei nothwen- hinean dis
digen Subhastationen uͤberhaupt, sondern auch bei Veräußerung von Grundstücken Min- 4e voer
derjährlger und anderer ihnen in den Rechten glelchstehender physischer, oder moralischer Gu#dssucken
Personen zu beobachten. Winderabriger
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Ist eine auhenstehende Forderung des Schuldners als Hülfsgegenstand bezelchner Ausstehende Hor-
worden, so ist deren Beschlagnahme vom Gericht unver züglich zu bemerken. Durch die ön n
desfallsige gerichtliche Versügung erlange der Gläubiger an der in Beschlag genommenen
Forderung das nämllche Reche, wesches er durch sceiwilllge Abrrecung selnes Schuldners
daran erhalten haben würde.
Auf Besoldungen össentlicher weltlicher und geisllicher Beamteter kann sich nur mir
Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde dle Execurlon erstrecken. Darüber, welcher
Theilbetrag des Gehales der Erecurlon zu unterwersen sey, bat, sofern sich niche die
Parteien selbst deshalb verständigen, Unsere Landesregierung, und zwar) wenn sie usche
selbst dle vorgesetzte Dlenllbehörde des Schuldners istt, ouf Grund gurachtlicher, com-
municationsweise zu veranlassender Aeusserung der letzteren, Verfügung zu teffen. Es
darf dabei jedoch in kelnem Falle und auch bei der Concurrenz mehrerer Gläubiger mehr
als ein Delktheil der Besoldung mil# Beschlag belegt werden.
. 22.
Ost der Beklagte nicht in Bezahlung elner Geldschuld, sondern zu irgend einer an, Dalttocrfadre
beren Leistung oder Unterkassuna rechtskrästig verurtheilt worden, so wird die Modalleät E rt
der Hülssvollstreckung von der Verschiedenheit der in Frage kommenden Leistung bedinge. w#nsbesichen.
Der Richter ist daher süc solche Fälle selbstverständlich an die in diesem Gesehe vorge-
schrlebenen Formen nichr gebunden, es liegt ihm aber ob, sein Versahren mie der El-
genehümlichkelt der betressenden Zwangsverbindlichkelt und den dabei in Betrache zu gle-
benden Rechtsvorschriften in vollsländlgen Einklang zu seben.
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