Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Titel II. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
. 26. 
Alle diesem Gesetze, namentlich in der Subhastacionsordnung vom 7. October Anwendung des 
1768, Tit. 39. §G. 3. der A. Sächs. Prozeß Ordnung, im Mandat vom 20. Juli estes. 
1804 über Bevormundung und Todeserklärung Abwesender und in den I#. 7. und 8. 
des Landesgesetzes vom 24. Dezember 1845 entgegenstehenden Bestimmungen und Ge- 
riches= Observanzen werden hHierdurch aufgehoben; dagegen Hac es bel den im aAcen Ab- 
schn#te der Wechselordnung vom 2. Juni 1820 sub. Nr. IX. enthaltenen Anordnungen 
jedoch in der Welse, daß bel dem Hülfsverfahren in das Vermögen des Wechselschuld- 
ners die, F. 7. dleses Gesehes gegebenen Bestimmungen, Anwendung finden sollen, 
unveränders seln Bewenden. 
Auf Ediktalsachen, in welchen zur Zelc des Erlasses dieses Gesetzes eine rlchceerliche 
Verfügung getroffen worden ist, soll dasselbe keine Anwendung leiden; auch ist das Hülfs- 
verfahren in allen Rechtssachen, in welchen dasselbe bereits eingelelter worden ist, noch 
nach den bisher in Gelcung gewesenen Vorschriften durchzuführen. 
Uekundlich haben Wir gegenwärelge gesetzlsche Verordnung elgenhändig vollzogen und 
Unser größeres Regierungs= Insiegel beldrucken lassen. 
Greiz, den 10. Januar 1853. 
(L. S.) Heinrich XI. 
Otteo.
	        
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