Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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14. Gesetzliche Verordnung, 
die Caduzirung von Untersuchungskosten, welche von den Pflichtigen 
nicht einzubringen sind, betreffend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie 
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. v. v. 
sügen biermie zu wissen: 
Die durch eine Resorm im Kassenwesen gebotene Elurlchtung, nach welcher die von 
den Pfllchtigen niche elnzubringenden Kosten in den der Ceiminalobergerichtsbarkelt zu- 
gehörigen Uncersuchungssachen auf Unsere allgemeine Londeskasse zur Auszohlung an die 
betreffenden Spoctelelnnahmen anzuordnen waren, musice bei der, gedachter Kasse oblie- 
genden Verbindlichkeit Unserer Salorienkasse, zu Deckung (brer Ausgaben fäbrlich die 
nöthigen Zuschüsie zu leisten, lm Verlause der Zelt lediglich noch als eine, den Geschäfés- 
gang erschwerende Förmlichkeit erscheinen. 
Um mun eine sachgemäse Erleichterung und Vereinsachung einereken zu lassen, 
belimmen Wir hiermit nach vprgehabtem Ritter - und Landschasclichen Belrath Folgen- 
es: 
1. 
Die zelther in Gemaͤßhelt des &. 12. des Landesgesetzes vom 22. November 1841 
bestandene Verbindllchkelt Unserer allgemelnen Landeskasse zu Ucbereragung uneinbring- 
licher Kosten in den, innerhalb des Berelchs der Criminalobergerichtsbarkelt zur Com- 
pekenz Unserer Justizstellen gehörigen, so wie in allen, denselben commissarisch überrea- 
genen Untersuchungssachen, kommte gänglich in Wegsall, und es Ist daber die Feslftellung 
und Anordnung solcher Kosten auf die gedachte Kasse künstig zu unterlassen. Dagegen 
werden Unsere Juslizbehörden blerdurch ermäöchtigt und verpflichtet, derariige Unkersu- 
chungskosten zu cadnziren. 
2. 
Zur wirklichen Auszohlung kornmen in solchen Fällen lediglich die baoren Werläge, 
diesenigen Vergütungssähe, welche dem ülcht firirten Dienerpersonale insteuctionsmäßig 
zustehn und dle etwalgen Erpedltionsgebühren der dorauf Auspruch habenden Beamee- 
ten. 
3. 
Gegenwäctige Verordnung kritt sofort nach deren Erlaß in Kraft und ist wegen deren 
Ausführung die uschige Anordnung an Unsere Justizstellen durch unsere Landesregierung 
ergangen.
	        
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