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Die entgegenstehenden Bestimmungen in 96. 12. und 13. des Gesetzes vom 22.
November 1841, die Aberetung der mit den Yatelmonialgerschten verbundenen Criminal=
obergerichtsbarkeit an den Sraat betcessend, werden Lierdurch ausgehoben.
Greil, den 23. Februar 1853.
Feinrich XX.
Dito.
15. Bekanntmachung Fürstl. Landesregierung,
die Aufhebung der bestehenden Tanzgelderfirationen, sowie die Einschär-
fung der Verordnung im §. S. der Regierungsverordnung vom 26. März
1852 betreffend.
Da die zeleher mehreren Gast, und Schenkwirthen auf dem Lande wle in der Stadi
Grei) rücksschelich ihrer Tanzabgaben bewilligten Firationen zu mehesachen Umgehungen
der bezüglich des Tanzhaltens bestehenden gesehlichen Bestlmmungen verleitet baben, se
Inl uc Herstellung elner genaueren Controle über deren Elnhaleung die Wiederaushebung
simmtlicher derartiger Flrationen, welche übrigens auch in Versolg der mittelst Bekannr.
machung vom 20. Dezember 1852 eingetretenen Erhöhung der Abgaben vom Tanz an-
gemessen erschlen, mie der Maabgobe verfüge worden, dab die einzesnen Firatsonen von
dem nächsten Jahrestag (örer Erebellung an in Wegsall kommen.
Solches wird, insbesondere zur Rächricht und Nachachtung der betressenden Fürfil.
Justlzämtec und der Polizeimannschaft bierdurch bekannt gemacht, bierbei aber, um el-
waigen ferneren Gesuchen um Firirung im Voraus zu begegnen, bemerkt, das ins Küns-
tige derartige Gesuche keine Berücksichligung finden können.
Zugleich wird, da es erstarteter Anzeige zu Folge neuerdiungs mebrsach vorgekommen,
daß dle §. 8. der Regierungsverordnung vom 26. März 1852, dle Einschränkung deo
Tanzhalkeno beereffend, vorgeschriebene Lösung des Tanzerlaubnißschelns bei den noch
Maahgabe dieser Verordnung sowohl, als zu Folge erlangter Landesherrlicher Dlepen,
sorion erlaubten Tänzen gan) unterlossen wurde oder auch erst nachtröglich erfolgte, die
im §. . enkhaltene Vorschrift, daß jeder, welcher Tan) halten will, in der früheren
Maasie einen Tanzerlaubnißschein bei Vermeidung einer Geldbuße von Zwei bis Fünf