Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Thalern zu loͤsen hat, hiermlt eingeschaͤrft, und zur Vermeldung jedes Mißverstaͤndnisses 
ausdrücklich darauf aufmerksam gemache, daß blernach die Erlegung der Abgabe jebder zelt 
vor Abhaltung des Tanzes zu ersolgen hal. 
Greiz, den 1. März 1853. 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern Urispenders. 
Berichtigung. 
Im 6. Stäck der Gesetsammlung S. 60 3.9 von oben muß es austatt: 
„ Entfpricht er dleser Verbindlichkeir, so wird“ w. 
beißen: 
„Enforicht er dleser Verbindslchkeit niche, so wird #c.
	        
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