Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 8.
(Ausgegeben den 22#sten März 1853.)
16. Landesherrliche Verordnung,
die Publikation einer allgemeinen Gebührentaxe für gerlchtliche Nota-
riatS= und Sachwaltergeschäfte und die bei Einführung derselben zu be-
folgenden Grundsähze betreffend.
Wre Heiich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. #.
suͤgen biermie zu wissen:
Nachdem das Bedüärsulh einer zelt= und sachgemäßen Umgellalktung und festen
Regelung des bleher im Justlz- und Verwaltungsfache bestondenen Sporkelwesens längst
dringend sühlbar geworden ilk, nunmebr ober die Anstände Beseitigung gesunden haben,
welche Uns seither noch abhalten mußten, den Uns In dieser Beziehung schon mehrsach
kund gewordenen Wünschen Unserer getreuen Unterthanen zu entsporechen, so haben Wir
nachstehende
allgemeine Gebührenraxe für gerichtliche, Nokarloks= und Sachwoltergeschafte
entwersen lassen, und beingen dleselbe, nach von Uns auf vorgängigen Ritter- und Land.
schaftlicken Beiratb ersolgser Landesherrlicher Qenehmigung als ein für sämmnliche Lan-
desbehörden und Unterthanen verbindliches Gesetz mir nachfolgenden Bestimmungen und
Erläuterungen zur Veröffenclichung:
1.
Die Sportelkore bestimm die gerichtlichen und Sachwaltergebühren für den ordent,
lichen Clollprozeß, inglelchen fuͤr den Ehescheldungsprozeß, fuͤt Untersuchungs-, Pollzel-
und Denunziationssachen, se weit lettere nicht der summarifchen Verhandlung unterllegen,
für dle Hondlungen der sreiwllligen Gerichtsbarkeit, für Verwallungs= und Gnaden=
sachen und sür Norarlatshandlungen=
In Erek#u#lv-„, Wechsel- und Ediktal= Sachen, Ingleichen im Concursprozeh, soll
sie jedoch nur dann Anwendung sinden, wenn der in Frage kommende GegenKtand mehr
als Einhundert Tholer R. C. Hauptwerih beträgt; im entgegengeseten Falle ist nach
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