Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

— 80 ——. 
salls sie mündlich oder durch Aktenvorlegung erössnet werden 
bis 
bei Oberbehörden .. 
bis 
bel schristlicher Mittheilung .- 
bis 
bel Oberbehörden . 
bis 
Fuͤe Resolutionen, die lediglich die Handhabung der Geschaͤste- 
i ordnung bezweckenusidntditeronnec,lossdckiiblosistdenAkkeIscui- 
etragen werden, sindet ein Ansotz nicht Statc. 
fürg Resceipte an üünterbehotben wodurch elen der erste Austrag zur 
Verbandlung einer gonzen Sache ertheilt wind 
22. s#c Rescripte, durch die während des Pro v'sS t eine einzelne Proe. 
| * rrga oder dem Unbereichte eine Nocisikation eitheil 
21. 
  
23. fur Amnahmer“ einer Leoterung ober Appellation bei der Oberbehoͤrde. 
24. sie hen Berich an den boͤheren Richter auf einge wendece Appel. 
bedlngte, Berlchie an Oberbehörden Statt 
Ein gleicher Ansaß sindet auch fuͤr andere, durch die ins 
1 
Il zugleich über zwele oder mehtece nm ein *- zu 
erstatten 
bis 
25. fuͤr elne schriftliche Erxecutionsordre. . 
26.sukdosPa-entzuemek Mobtltakquktloks .. 
bis 
27.) süc ein Subhastatlonspotent . 
28. fuͤr Sswasungel elnes * erbissemens, das In dle e Zeicangen 7ir 
werden 
— 
pedition verwendeten 
anzusetzen. Davon kommen jedoch dem hre Ferstlichen 
Beamieten jwei Drittheile als Expeditionsgebuͤhe 
  
fuͤr jeden halben Tag. 
20. Bel Versteigerung von Mobilien sind fuͤr jede Stunde der aus die 
n Zelt 
  
Ist dabet ein besonderer Auktionator t nochis- so schalt decselbe 
  
 
	        
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