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salls sie mündlich oder durch Aktenvorlegung erössnet werden
bis
bei Oberbehörden ..
bis
bel schristlicher Mittheilung .-
bis
bel Oberbehörden .
bis
Fuͤe Resolutionen, die lediglich die Handhabung der Geschaͤste-
i ordnung bezweckenusidntditeronnec,lossdckiiblosistdenAkkeIscui-
etragen werden, sindet ein Ansotz nicht Statc.
fürg Resceipte an üünterbehotben wodurch elen der erste Austrag zur
Verbandlung einer gonzen Sache ertheilt wind
22. s#c Rescripte, durch die während des Pro v'sS t eine einzelne Proe.
| * rrga oder dem Unbereichte eine Nocisikation eitheil
21.
23. fur Amnahmer“ einer Leoterung ober Appellation bei der Oberbehoͤrde.
24. sie hen Berich an den boͤheren Richter auf einge wendece Appel.
bedlngte, Berlchie an Oberbehörden Statt
Ein gleicher Ansaß sindet auch fuͤr andere, durch die ins
1
Il zugleich über zwele oder mehtece nm ein *- zu
erstatten
bis
25. fuͤr elne schriftliche Erxecutionsordre. .
26.sukdosPa-entzuemek Mobtltakquktloks ..
bis
27.) süc ein Subhastatlonspotent .
28. fuͤr Sswasungel elnes * erbissemens, das In dle e Zeicangen 7ir
werden
—
pedition verwendeten
anzusetzen. Davon kommen jedoch dem hre Ferstlichen
Beamieten jwei Drittheile als Expeditionsgebuͤhe
fuͤr jeden halben Tag.
20. Bel Versteigerung von Mobilien sind fuͤr jede Stunde der aus die
n Zelt
Ist dabet ein besonderer Auktionator t nochis- so schalt decselbe