Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Dersenige aber, welcher dle Auktlonsgelder zu verrechnen hat, 
vom Thaler 
Nellrria und Zehrungskoflen ind uls Blarverlag besonders zu 
verrechnen. 
.fuͤr die gerichtliche Einräumung eines Huͤlsspfandrechts 
bis 
fuͤr Suraamun der Hypochek im Consensbuche und Aussertlgung eines 
Hüls sosch . 
Bei einer Ansceichmn Verhandlung #z Wechselsachen n des Wechsel- 
schuldners Wohnung oder an einem dritten Orte, findet außer der 
Scbttionegebhel die unter Nr. 12. bestimmte Teeminsgebühr 
Sta 
dle Kle zu den Akten zu liquidlren . 
Bei Liquidationen, welche *)r als elne Seite fü, 1n v.% 
jede weilere balbe Seite noch 
echner 
für Felsnelng von Sachwoltergebühren, so weie dasür überhoupt nach 
é. 7. der allgemelnen Bestimmungen eln Ansatz Statt finder. " 
Eppeditionsgebühren. 
Die Beamteten und Gerichtsdfrigenten haben bei den Ne. 
und 20 gedachten und allen sonstigen von lhnen aoußerhalb der —* 
richtsstelle vorzunehmenden gerichtlichen Verhandlungen eine Expe- 
dlilonsgebühr zu bezlehen. 
Dieselbe .—ie mic Ausnahme der Auktlonen, für welche ble 
Vorschrife bei Nr. 20 gilr, für jeden halben Tag der auf das Ge, 
schäft und die Zurücklegung des Wegs zu verwenden ist 
a) suͤr Eommissarten, welche aus dem Mittel einer Oberbehörde 
ernaunt wer! 
D) für snix*.- lewe 2 und Sstrart 
der Oberh#rd 
) für Abtnarie 
- g an selbstllaͤndlger Besorgung der Erxpedlilon beauf. 
* kooen sie der vorgefebte Beamiete nur seiner Uneer 
stütung zugezogen hat. 
Der halbe Tog ist mit fünf Suonden zu berechnen; doch er 
für Expeditionen, dle in kürgerer Zeitdauer beendet werden, dle ge- 
  
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