0 dafern solches nicht besteht, nach dem vorigen Kauspreise oder
m inzwischen ermittelten Taxwerthe bemessen.
Moan Nämliche gilt bei der Schenkgebung von Grundstücken und
in Erbsällen, sobald vom Erblosser, oder bei Ebsonderungen von
den ien Erben ein Annahmepreis nicht bestimmt worden ist.
ebrigens kommen mit den unter 1. a. und D. ausgesührten Toren,
alle bisherigen Nebensähe insbesondere süc Annahme überreichter
Aussähe zu den Akten, Resolutionen, Eintragung, Akluarlot#gebühr.
und dee * der Gebühr für die Reinschrist berechneten Ceplolien
in
- 4 nern Aufeechnung verbleiben lediglich die Kosten für
Relnschristen und Abscheisten sowie die Gebühren für die Gerichts=
personen und Gerlchtediener; auch sinden für Verhandlungen, welche
in dem elnen oder onderen Falle neee miüssen, bevor zur Lebns-
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reichung verschritten werden kann, 1. B. Auflagen an Lehnepflich=
tige, Vermundschaftsbestellungen, Vergleichs · oder Veräufkerungs.
dekrete Drittec,
besondere Eintraͤge odet Lösckungen in den Gerichts, ond Amtebon. 1
betsbüchern, laglelchen für Aufnohmen zu Unterthonen und Bestel.
lung von Lehnnägern noch überdies die dasür besitmmien Sporkeln
Statt.
Nicht minder beslehen die selther bel Verschrelbungen in Ansah
gekommenen Bezüge der Landstroßenbaukasse, Gerichts= und kebe
berrschasten nachweitlich neben dem Lehnsgelde zukommende Gecichts
nähungen, und die, Stodtkossen und Kirchenärarien zunewiesenen
Introden neben den Sportelansäen sort, sind in die Liquidurionen
der Behörden am Schlusse mit auszunehmen, von ihnen einzuheben
und an die Bezugsberechugten gegen Quictungen zu verabfolgen.
Der Stadtrath zu Zeulenrodo erhält wegen seiner Becheiligung
bel Immobiliarübereigungen ein Driktheil der nach 1 u. In Ansatz zu
bringenden Verschreibüngespoctel; dagegen verbleibt die Lehusportel
den dastse Stadtvoigieigerichten allein. Auch kommen seine bis-
berig bel J samme
Reenonicrt sür Vosther und Diener Frrchm ginzuchn Wegsoll.
Nur die, sür urkundliche Aussertigung der Köänse zu berechnende ge-
sebliche Gebihhe. der Reinschrife ist ihm noch besonders zu vergücen
und er hat zu diesem Dehus= seine Liquidarlon den Stadwoigtel,
gerichten LWil machen. Letztere aber und verpflichtet, den Be-
trag dleser Reinschristgebühr nebst dem, dem Stadtrathe zukommenden