Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
./W. 3.
(Ausgegeben den I8ten Februar 1853.)
5. Landesherrliche Verordunng,
die Publication eines Gesetzes über den unbestimmten summarischen
Prozeß und dab Rechnungsverfahren nebst dazu gegebener Gebühren-
tare, ingleichen die bei Einführung dieses Gesetzes zu befolgenden
Grundsatze betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzig ste von Gottes Gnaden, älterer
binie sonverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Cobenstein 2c. v. W.
sügen Hiermit zu wissen:
Das Gebiet sür den abgekür summarischen Projeß barte nach der bisherigen
Justizvcrsosung rinen so geringen Umsang und das Versahren selbst war in Ermangelung
genügender geseblicher Normen so wenig zu einer sesten und zweckmäßigen Ausbildung ge-
langt, das die Rechtspilege dadurch nolbwendig gehemme und erschwert werden muhte,
und ein unverhältnissmästiger Aufwand an Zeit und Kosten in vielen Fällen zum grohen
Machtheile der Partelen ersorderlich wurde,
Wir haben es daher für sachgewäß erachtet, uu Hebung dieses Uebelstandes dem
summarischken Prozen durch dessen Anwendung auf alle, zu kürzerer und einfacherer Ver-
bandlung sich eignende bürgerliche Rechtssireitigkeiten eine groͤßere Ausdehnung zu geben,
dle Scheidungelinie zwischen Oedinar und gecingfuͤgigen Sachen sowohl als das Verfab-
ren im summarischen Prozeß und in Rechnungssachen genauer sestzuslellen, und verord,
nen n#un,, nachdem das nachsolgende, von Unserer Landestegietung ausgearbeitete
Geseb über den unbestimmten summarischen Prozeß und das Rech nungsversahren
von Uns genehwige worden, nach vernommenem Landständischen Gutachten, wie solgt:
Das neue Geseh sindet auf alle, nach dessen Erlaß ri) werdenden Rechtesa.
chen, so weit sie in dessen Bereich sallen, unbediuge Anwendung
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