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14.
16. .-
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48.
10.
20.
21.
Oo. bei Ausländern
mie Jubegriff der Gebühren sür die Auosertigung des Bürgerreches.
schelns, für Relnschristen, für die Gerichtsbeisitzer und den Seadt.
dlener, jedoch ausschließlich der Gebühren für etwolge Vorverhond-
lungen, Berichtserstottung, Communicate bejäglich Aufnahme fu-
chender Ausländer.
Rücksichtlich der Aufnahme von Unterthonen auf dem Lande, be-
wendet es bel dem Nr. 6. zul II. vorgeschriebenen Saße; für er-
waige vorgängige Geschästsbesorgungen ist jedoch ebenfalls dle beson-
dere Gebühe zu berechnen.
¾ für Enklassung eines Untercthanen aus dem Staatsverbande mit Eln-
1 t des Protokolls, wle des auszuserilgenden Auswonderungs-
l
Die deshalb ersorderlchem Verhandlungen mit der betreffenden
Unterbehörde, unterllegen jedoch besondern Ansäen.
für einen Revels (Heimaths- oder Rickschein)
für eine Ausenthaltskarte
fuͤr ein Wanderbuch. ..
Unter diesen unter 13. 14. und is. egebenen Sportetsätzen, ist
zugleich die Gebuͤhr fuͤr das Anbringen, die Ausfertlgung und die
Eintragung mit begriffen.
dle Visirung elnes Wanderbuchs mit Einschluß der Eintragung.
bigung der Zeuͤgnisse in denselben, sowie bezuͤglich der Jagdkatten,
bewender es bei den bestehenden geseblichen Destimmungen.
für Gewerbslegirimatlonen und Reglerungepasse
für Pässe der Umerbehbörden
für Beglaubigung von Heimachsscheinen und anderen dargleichen Ve—
scheinigungen der Unterbehoͤrden durch Fuͤrstliche Landesregierung.
Ueber derartige Beglaubigungen und Nekognitionen sind Jour-
nale in töbellarischer Form zu halten und in denselben Name und
Wohnort der Inkeressenken, Gegenstond, Tag der Ausserligung und
Betrag der Gebühr elnzucrogen.
1
ir Etlaubnißischeine zu Ausstellung von Kunstwerken 1 Conzerer,
Kuusläbungen und dergleichen
bis
22. s Tanzerlaubnihscheine der Londstrahenboucasse findee ein Sportel.
W t
822—
ansatz nicht Statt. Alle Niederschriften, Auesertigungen und Rein-
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