Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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schelsten sind unentgeldlich zu besorgen; nur die Auswarkegebäbr fü 7 
den Canzlelbocen u#t in Rechnung zu beingen. (S. Abschn. I). Nr. 2.) 
In Tanzdispensationssällen sind dagegen die elnschlagenden Ge- 
bübrensätze zu liquldiren. 
23.|sür Prüsung (Monlrung) und !4— elner Krchrechn mit Eln- ½ 
schluß des Justisikkarionsschelns 115— 
« Zis- 
sukVekpsischtuagundInstruktionesnesSqchvekstandtqenoch Zeugen —110«— 
stu-eITenVcknshmunflzquokokollhabetdeksnsahuntckiStock · 
25. Bel Pakatlenen. sind für jede Pecson, welchert die Etosfuung # ma- 
  
D .... — 76 
berlHberbehirden .. 110— 
anzusetzen. D TX 
Für Eröffnungen mitelst rwin ssiwet! mit ubegrisf 
der Gebühr sür lebtern ein Ansaß von — 5— 
bis 15— 
26. sür das präsentiren einkommender Schristen, Norlsikakonen, öffen 
1 er Bekannemachungen, Vesschelnigungen, Communseace, und 
* auch im Gebiete des buͤrgerlichen Prozesses und der sreiwllli- E 
gen Gerlchtsbarkelt vorkommende, hler nlcht besonders aufgefuͤhete 
Landn finden die dosür unter I. und II. bestimmten Sporteln . 
Statt. Auch kommen bei Lokolexpeditionen die zu 35. unter J. ge 
gebenen Bestimmungen in Anwendung. 
27. I Elnnqhsne-AusgqbebelegesurösIcntllchcKasse-twekhenwte Nonnkass 
suonknmk — 
jeboch ohne Etbhen des Sotes bei Ausseralgungen ber Oberbehoͤr- 
den liquidir 
23. Bezögllch der Umtteinsührungen und Candidatenprüfungen, bewender 
es bei den zeleher besolgten Sportelsähen, jedoch sind letztere von 
Conventionêgeld in jebige Landeswährung umzuwandeln. 
20. „Verhandlungen und Versügungen, welche blos den össentlichen Dienst 
zum Gegensiand, oder überhaupt eine allgemeine Deziehung baben 
(ornchthrn) und niche das Privarlnteresse des Fiecus, einzelner 
Personen oder Corporotionen betrefsen, von den Oberbehseden ver- 
anlsaßte kürzliche Aeußerungen der Unterbehörden zu den Aften, Ver- 
sögungen, durch welche Strasen ganz oder theilweise erlossen oder 
Sporteln und Secrase gestundet werden, sind dem Sportelansatz nicht 
unterworsen. Das Nämliche gilt auch von abschläglichen Resolurlo= 
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