Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

4. für eln Instructivresript sürstlicher Reglerung an dle Unkerbeßörde 
« bis 
Ruͤcksichtlich der Oberappellationserkenntnisse und der auf Grund 
elngeholter Rechtsgutachten abgesaßten Entscheldungen, kommen 
natuͤclich die von den betreffenden Spruchcollegien berechneten Taxen 
in Ansab. Doch sollen bei Einholung von Rechtsgutachten und sol- 
chen Obecoppellat lonserkentnissen, welche dle Landesregierung 4 
das Consistorium statt eigener Entscheidung ausbringen, nach §. 
des GeseWes vom 1. Januar 1846 über den Instanzenzug, -uch g4. 
ner nur die dadurch verursachten baoren Auslogen liquidlet werden. 
.für Publikorion einer Verordnung oder bEusscheiung mit Sichuah der 
darüber asnegmende Registratur - 
bel dem Oberbehörden 
.fuͤr elnen Bericht auf ein Begnadigungegesuch 
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Bei mündlichen Vorträgen beim Landesberrn komm der * 
ansaß Nr. 4. Tit. III. in Anwendung. 
17. für berlchellche Ansrage wegen des elnguhalcenden Versabrens 
16. für Abfassung und Abnahme eines Relnigungseides 
bis 
19.suͤr die Admonltion eines Schwoͤrenden 
20. hat eln Geistlicher dle Admonition zu verrichlen, so erhaͤl derselbe von 
jeder Person, dle zu schwören bat . . 
. sur Veranstaltung des Transports eines Jneupaten in die Sirasansialt, 
die Notlz, Schreiben, Paͤsse und Insteuctlon zu sertigen 
22. fuͤr die Anordnung wegen (MVerdogung elner in elvem vlefeataen Ge. 
1 sängniß obzubühenden —- 
23. der Erekution einer Todeskrase beinwohnen, mit ueueiSr weiterer 
Erpedltlonsgebühr 
für dle darüber cufzunehmende Reglsiratut ist ber Nr. 1. gegebene 
Ausat zu verdoppeln. 
24. den Geistlichen, wicte der Erekution beiwohnen, jedem 
2v . sür Besuch deo Delinquenten und dessen Vorbereitung zum Tobe 
zur ui und andere in Reinschrist zu bringende Auesertigupgen, 
* 
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loen ewal dafür nicht in dleser NRubrik eine besondere Sporeei 
angewlesen ist, dle im Til. I. enthaltenen entsprechenden Sähe ein. 
27.el Haussuchungen, Eemltkelung des Beschaffenheitsbesunds, Bersich- 
  
* 4 
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tlgung und Secthon eines Lelchnams und anderen Localverhandlungen,
	        
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