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Dritthell wenlger als dle Scala zu Nr. 35. Tit. I. an de Hond
glebe, anzusetzen.
Nur bel gerlchtlichen Aushebungen sinden sowohl rücksichtlich dieser
Gebühren, als, auch bezüglich des Protokolls die Ansäte stork, welcke
bel den, der Rubrik unter A. A. zugehörigen Lokalverhandlungen
nach der dort zu Nr. 27 gegebenen Bestimmung eintrelen.
Abschnitt B.
Gebühren der Zeugen und Sachverständigen.
4., Zeugen, dle om Orte der Vernehmung wohnen, gebühre als Vergütung
2.
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des lbnen durch Zeitversäumniß enrgangenen Erwerbes für jede Ver-
nehmung:
a. Zeugen vom Bauerustande (d. h. alle Landbewohner, welche
nicht zu den unter D. und c. ausgesührten Personen gebhören),
Taglöhner, Hondarbeiter, Handwerksgesellen und andere in
gleicher Kategorie stehende Individuen
in Unrersuchungssachen
in Civilsachern
D. anderen als den under 1. benannten Stadebewohnern, Hand-
werkern, Steuereinnehmern, Ortgerichtspersonen, Land-
schullehrern, Oekonomieverwaltern, Forstbedienten, Milltärs
bls zum Feldwebel einschliehlich
in Untersuchungssachen
In Cioilsachen
C. Personen böheren Ranges:
in Untersuchungssachen
in Civilsachen ....·....
dauert die Vernehmung und das nothwendige Warten darauf uͤber eine
Stunde, so hat der Zeuge suͤr jede weltere volle Stunde die naͤm-
liche Gebuͤhr, doch uͤberhaupt hoͤchstens das Viersache zu beanspruchen.
Uebrigens soll es dem Zeugen auch freistehen, anstatt dieser Be-
zahlung Ersatz des, etwa durch seine Abhoͤrung veranlaßten und von
ihm zu bescheinigenden positiven Schadens, z. B. bei nöthlg gewor.
dener Stellvertretung im Dienste oder der Arbeit zu sordern.
engen, die nlcht am Orte der Abboͤrung wohnen, erhalten außer vor-
stehender Gebübr sür jede volle Slunde des Weges, mit Einschluß
des Rückwegs, solgende Auslösung:
Personen unter a.,
WF
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II