Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Dritthell wenlger als dle Scala zu Nr. 35. Tit. I. an de Hond 
glebe, anzusetzen. 
Nur bel gerlchtlichen Aushebungen sinden sowohl rücksichtlich dieser 
Gebühren, als, auch bezüglich des Protokolls die Ansäte stork, welcke 
bel den, der Rubrik unter A. A. zugehörigen Lokalverhandlungen 
nach der dort zu Nr. 27 gegebenen Bestimmung eintrelen. 
Abschnitt B. 
Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. 
4., Zeugen, dle om Orte der Vernehmung wohnen, gebühre als Vergütung 
2. 
3 
des lbnen durch Zeitversäumniß enrgangenen Erwerbes für jede Ver- 
nehmung: 
a. Zeugen vom Bauerustande (d. h. alle Landbewohner, welche 
nicht zu den unter D. und c. ausgesührten Personen gebhören), 
Taglöhner, Hondarbeiter, Handwerksgesellen und andere in 
gleicher Kategorie stehende Individuen 
in Unrersuchungssachen 
in Civilsachern 
D. anderen als den under 1. benannten Stadebewohnern, Hand- 
werkern, Steuereinnehmern, Ortgerichtspersonen, Land- 
schullehrern, Oekonomieverwaltern, Forstbedienten, Milltärs 
bls zum Feldwebel einschliehlich 
in Untersuchungssachen 
In Cioilsachen 
C. Personen böheren Ranges: 
in Untersuchungssachen 
in Civilsachen ....·.... 
dauert die Vernehmung und das nothwendige Warten darauf uͤber eine 
Stunde, so hat der Zeuge suͤr jede weltere volle Stunde die naͤm- 
liche Gebuͤhr, doch uͤberhaupt hoͤchstens das Viersache zu beanspruchen. 
Uebrigens soll es dem Zeugen auch freistehen, anstatt dieser Be- 
zahlung Ersatz des, etwa durch seine Abhoͤrung veranlaßten und von 
ihm zu bescheinigenden positiven Schadens, z. B. bei nöthlg gewor. 
dener Stellvertretung im Dienste oder der Arbeit zu sordern. 
engen, die nlcht am Orte der Abboͤrung wohnen, erhalten außer vor- 
stehender Gebübr sür jede volle Slunde des Weges, mit Einschluß 
des Rückwegs, solgende Auslösung: 
Personen unter a., 
WF 
  
  
  
D S S.m 
S 
II 
II 
II 
 
	        
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