Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Gesetzsammlung
des  Firstenthums  Reuß  älterer  Linie

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J.  1

(Ausgegeben  den  5.  Januae  1854.)

 

1.  Landesherrliche  Verordnung,
die  Abhaltung  Pfarramtlicher  Sübeeterwine  in  Ehescheidungsangelegenheite

betressend.

Wie  Heinrich  der  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden,  älterer
Linie  souverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu
Greiz,  Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  22.  ꝛc.

baben  Uns,  da  die  Ersobrung  gelehrt  bar,  daß  nichr  felten  Ebegatten,  unelngedene
des  sich  vor  den  Alrare  des  Herrn  zegehenen.  Versprechens  beständiger  Treue,  bei  eingetrekener
  Unelulgkeit  und  Enefremdung  fosort  dle  Wiederauflösung  des  ehelichen  Bandes
  begehren  und  ohne  thren  Entschluh  einer  reiflicheren  Erwägung  zu  uncerziehn  und
Juwörderst  die  Wiederherstellung  des  gestörten  ehelichen  Friedens  ernstlich  zu  versuchen,
auf  Trennung  der  Ehe  klagen,  bewezn  gsent  zu  verordnen  wie  solgt:

In  ollen  Fällen,  in  weschen  ein  r  auf  Annullation  oder  Trennung  der
Ebe,  sey  es  vom  Beude  o  oder  von  Tisch  und  Bette  klagen  will,  muss  der  Erbebung
der  Kloge,  da  sern  nicht  der  andere  Ehegatte  sich  im  Auslande  besindet  oder  sein
uleha  unbekannt  ist,  ein  Suͤhnenversuch  vor  dem  Pfarrer  vorausgehn,  in  dessen
Parochie  der  Ebemann  beimathberechtige  ist  oder  mit  der  Absicht  längere  Zeit  und
bis  auf  eiwa  veraͤuderte  Verbältnisse  da  zu  bleiben  seinen  Aufenthalt  genommen  hat.
Bei  etwaigen  hierbei  entslehenden  Competenzzweiseln  hat  derjenige  Pfarrer  den
Sühnenversuch  zu  ubernebmen,  welcher  zuerst  darum  angegangen  wird.

C.  2.

Das  Aubringen  des  die  Scheidung  beabsichcigenden  Ebegatten  bel  dem  zuständigen
  Gei#tlichen  ersolgt  mündlich  und  wird  seinem  wesenklichen  Inhalle  nach  reglsteirt.
Die  Vorladung  an  beide  Ehegatten  konn  sowoßl  mündlich  ols  schriftlich  ergeben,  je
nachdem  dleselben  sich  an  Wohnorte  des  Pfarrers  oder  anderwärts  aufhalcen.