Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Baumpflanzungen, insbesondere auch in Ansehung des gestörten Zusammenhanges 
der Kulturen — vernichtete oder geschmälerte Hoffnung des Nachwuchses, insoweit 
der hieraus hervorgehende Verlust sich mit Sicherheit berechnen läßt und nicht durch 
neue Ansaat oder neue Pflanzung sefert gehoben werden n. 
s aus Anlaß der Beschadigung auf die neue Saat oder Pflanzung ver—- 
wendet werden muß, kommt mit in Anschlag. 
d. 3. 
Vastpfiicht. In Ansehung des Schadenersatzes haften Ehemänner für ihre Ehefrauen, El- 
tern und Pflegreltern für ihre bei ihnen wohnenden und von ihnen Kost und Un 
lerhalt empfangenden Kinder und Pllegekind 
Ausbulflich haften für Hutschäden, i- ihre Hirten verursacht haben, die 
Gemeinden und andere Dienstherren. Ferner haften auchulflich Lehrherren für ihre 
Lehilinge, Meisier fur ihre Gesellen, Herrschaften für ihre Dienstboten, wenn und 
insoweit das von den Lehrlingen, Gesellen oder Dienstboten widerrechtlich Erworbene 
in dem Nuteen der Lehrherren, Meister und Dienstherren verwendet worden ist. 
C. 4. 
Beschädigung Ist durch Thiere, welche sich im Eigenthum besinden, ohne erweisliche Schuld 
duich Eii#ns eines Menschen, geschader worden, so rrift die Verbindlichkeit zu dem Schadenersatze 
eines Menschen. den Eigenthümer. 
Es soll jedoch diese Verbindlichkeit niche über den Werth des ThiereS hin- 
ausgehen und dem Eigenthümer freistehen, dasselbe dem Beschädigten anstatt des 
Schadenersatzes zu überlassen. 
8. 5. 
Aawendtarkeit Neben der Verpflichtung zu dem Schadenersatze treten in den durch das ge- 
ennr Sfr genwärlige Geseh vorgesehenen Fällen zugleich Strafen ein. 
pflichtung zut 
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dint 
F. 6. 
— Wenn mehrere, in Folge einer vorausgegangenen auödrücklichen Verabredung 
. oder stillschweigenden Uebereinkunft ein in diesem Gesehe abgehandeltes Verbrechen 
gemeinschaftlich begehen, so ist gegen jeden Theilnehmer die Strafe nach dem Ge- 
sammtbetrag des Schadeno zu erkennen. - 
Eine gleiche Strafe wie den Thäter trifft denjenigen, welcher ihn durch Be- 
fehl, Drohung, Aufirag, Ueberredung oder auf andere Weise zu der That bestimmt,
	        
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