Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß alterer Linie. 
M. 20. 
(Ausgegeben den 10. Oktober 1855.) 
  
46. Bekanntmachung, 
die bezüglich des Erwerbs und Verlustes der Staatsangehörigkeit 
im Grohherzogthum buremburg ergangene Mittheilung 
betressend. 
Im weitern Verfolge der Bekanntmachung vom 5. September v. J., den 
Beitritt des Großherzogrhums Luxenburg zu dem Vertrage wegen gegenseitiger 
Uebernahme der Auczuweisenden d. d. Gotha den 15. Juli 1851, wird auf Grund 
der in Gemäßheit der Verabcedung in Nr. 6 und 7 des Schlußprotokolls anher 
gemachten Mittheilungen Folgendes zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht: 
Erworben 
wird die Staatsangehörigkeit im Großherzogthum Luxemburg. 
#a) durch Verheirathung einer Ausländerin mit einem Inländer; 
D) durch Eingeborenheit; auch wird 
-DC) jedes von einer Inländerin im Ausland geborne Kind als Inländer betrachtek. 
5 
) durch Ertheilung der Naturalisation; in der Regel soll dieselbe nur den- 
jenigen ertheilt werden, welche das Alcer der Volljährigkeit erreicht und 
wenigslens fünf Jahre lang im Großherzogthum ihren Aufenthalt gehabt 
haben. 
Verloren 
wird das Heimathsrecht daselbst 
#a) durch die in einem fremde Lande erlangte Naturalisirung;
	        
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