Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 145 — 
1 Thlr. 15 Sgr. — Df. an Unsere Nenteafl Jeulenroda, 
1 „ 15 „ — „ in die Innungsla 
1 „ 10 „ „ r die Ta 
in die Kirchkasse, 
- 
28 
— „„ für den Rathedeputirten, 
— „ 10 „ — „ für den Innungsschreiber, 
— „ 10 „ — für den amtirenden Obermeister, 
8 
2 
d 
„ für den Jungmeister. 
* 
– „ Forder= und inm-m 
Summa 6 Thlr. 17 Ser. — vi. L. W. 
wovon eines Meisters Sohn aber nur die Hälfte dieser Ansähe zu entrichten hat. 
F. 3. 
Bezüglich der Gefälle und Gebühren bei Gewinnung des Meisterrechts sollen 
statt der in Art. IV., V. und VI. des gedachten Innungsbriefes zeither bestandenen, 
nunmehr folgende Ansäbe enrichtet werden: 
A. Gebühren bei Erlangung des Stadtmeisterrechts. 
a) der beim Handwerk fremden Gesellen. 
5 Thlr. — — — Dff. an Unsere Rentkasse, 
5 —. „ in die Innungslade, 
— „„ in die Kämmereikasse, 
— „, in die Kirchkasse, 
— „„ für den Rathodeputirten, 
„ 15 „ — „ für den Innungschreiber, 
— „ 15 „ „ für den amtirenden Obermeister, 
— „ 6 „ „ für den Jungmeister, 
— „ 14 „ „ für Forder= und Sperrgeld, 
6 — « fur die e Mabtzein. 
Summa 22 Ehir 20 Ehr — pf. e. 
b) Von den unter à aufgeführten Gebührensätzen entrichtet eines Meisters 
Sohn oder ein fremder Geselle, der eines Meisters Tochter oder Witewe heirathet 
nur die Hälfte, mit Ausnahme der Rentgesälle von 5 Thlr. und der Mahlzeit- 
gelder von 6 Thlr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.