Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie.
W. 5.
(Ausgegeben den 16. Februar 1855.)
12. Landesherrliche Verordnung,
die Ueberweisung des Dorfes Pöllwit mit der vollen Erbgerichts-
barkeit in den Gerichtsbezirk der Fürstlichen Stadtvoigteigerichte
zu Zeulenroda
betressend.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen:
a es bei dem zwischen Zeulenroda und dem Dorfe Pöllwitz bestehenden
Verkehr und ihrer nachbarlichen Lage halber im Interesse beider Ortschaften ange-
messen erscheint, dieselben auch durch gemeinschaftlichen Gerichtsverband einander
näher zu stellen, so verordnen Wir hiermit Folgendes:
Die bioher Unserem Amte Ober-Greiz zugestandene Jurisdiktion über den
hierländischen Theil des Dorfes Pöllwitz geht bei Auflösung dieser Behörde, also
vom 1. März dieses JahreS an auf Unsere Stadtvoigteigerichte zu Zeulenroda
über.
Ausgenommen bleibt hiervon lediglich die bezügliche Criminalobergerichtsbar=
keit, welche gleichzeitig in dem durch §. 2. des Gesebes vom 22. November 1841
bezeichneten Umfange, an das durch Unsere Verordnung vom 25. November vori-
gen Jahres organisirte Criminalgericht zu Greiz zugewiesen wird.
5