Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Kinder, welche zu Ostern zur Confirmation gelangen sollen, sind spätestens 
zu Anfang desselben Jahres aus der Arbelt zu entlassen. 
8. 6. 
Die Fabrikvorsteher sind übrigens verpflichtet, in Benehmen mit dem Orts- 
Pfarrer die geeigneten Anordnungen zu treffen, daß die Sittlichkeit der Kinder ge- 
hörig überwacht, und gegen Verführung und Aergerniß von Seiten der erwachsenen 
Fabrikarbeicer geschützt, zu dem Ende aber Anstand und gute Sitte unter dem ge- 
sammten Arbeiterpersonal aufrecht erhalten werde. 
G. 7. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sollen durch 
Strafsen von 1 bis 5 Thlr. für jedes vorschriftswidrig in Arbeit genommene oder 
über die bestimmte tägliche Zeit beschäftigte, oder beim Austritt aus der Arbeit 
nicht gemeldete oder zur Vorbereitung auf die Consirmation nicht rechtzeitig ent- 
lassene Kind, von dem Fabrikherrn und dem Fabrikarbeiter je zur Helfte zu *—— 
geahndet werden. Die unterlassene Anfertigung und Fortführung der in 
geordneten Liste, unterliegt einer, im Wiederholungsfalle sich jedesmal verdoppelnden 
Strafe von 1 bis 5 Thlr. Arbeiter, welche den Kindern zu sittlichem Aergerniß 
gereichen, sind von dem Fabrikherrn fofori aus der Arbeit zu entlassen. Nach- 
hewiesene und auf vorausgegangene Verwarnung nicht abgestellte Vernachlässigung 
dieser Vorschrift hat die Erlassung des Verbots fernerer Verwendung von Kindern 
zur Arbeit in der Fabrik zur unmitttelbaren Folge. 
Dieselbe Folge zieht die Unterlassung der unter K. 4 geforderten Förforge 
für den nöthigen Schul-Unterricht der Kinder nach sich. 
F. 8. 
Die unter H. 4 und 5 angeordnelen Einrichungen sind binnen eines Zeit- 
raums von drei Monaten vom Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung an- 
gerechnet, ins Werk zu setzen. 
S. O. 
Den beereffenden Polizel= und Schulbehörden machen Wir es zur besondern 
Mlicht, die in ihren Bezirken gelegenen Fobriken und anderen gewerblichen Anstalten 
wegen Beobachtung dieser Verordnung mit Sorgsale zu überwachen, wahrgenom= 
mene Mißllände ungesäumt zu beseitigen und gegen Verletungen der gegebenen 
Vorschriften unnachsichtlich einzuschreiten. 
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