Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
vocd. —
„W. 11
(Auogegeben den 29. Juni 1855.)
31. Gesetzliche Verordnung,
die dem hieügen Filial der Weimarischen Bank zustehenden Rechte
an den demselben für Darlehne verpfändeten Gegenstände
bettessend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aälterer
Linie sonverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. 71. u.
Nachdem der Weimarischen Bank bei der Concessionsertheilung zu Errichtung
ihres hiesigen Fllials, nach vorgehabtem land sändischen Beirath, die Erlassung
geseblicher Bestimmungen wegen des mut derselben zu verbindenden Lembardges bäfte
unter Berucksi bligung des dießfalls m dem Grosiherzogthum Wiimar bestehenden
Gesetzes vom 12. April 1854 zugesichert worden: so verordnen Wic hiermu, was
folgt:
8. 1.
Die Filialbank ist zur Auslieferung der zur Sicherheit für bewillig'e Dur-
lehne bestellten Pfänder nur gegen vollfländige Brrichtigung ihrer Forderung an
Kapital, Zinsen und Kocten verpllichtet, ohne Rücksicht auf die Rechte, welche drit-
ten Personen an den Pfändern zustehen moögen.
. 2.
d das Darlehn zur Verfallzeit nicht zurückgezahlt, so ist die Filialbank
— das ihr bestellte Pfand an dem ihr geeignet scheinenden Orte durch
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