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der zune führtrn, ceone auszuführenden Waaren jeder Art nach Belleben zu bestim-
men und festz
Die ewen. Bürger sollen derselben Vorthelle und unter glelchen Be-
bingungen in den kontrahirenden Deutschen Staaten theilhaftig sein.
In der Befugniß, Waaren im Großen einzuführen und zu verkaufen, Ast die-
jenige, Gegenstände der Kriegs-Contrebande, oder andere durch die beiderseitigen
Tarife verbotene Waaren einzuführen oder zu verkaufen, nicht inbegriffen.
Obgleich durch gegenwärtigen Artikel die Börger und Unterthanen jedes der
kontrahirenden Theile nur den Großhandel betreiben dürfen, so sind dieselben doch
dahin übereingekommen, sie auch gegenseitig zum Kleinhandel unter denjenlgen Be-
dingungen zu verstakten, nach welchen die bezüglichen Gesetze und örllichen Verord-
nungen dles für die Angehörigen der begünstigtesten Nation zulassen.
Artikel 9.
In Allem, wat auf die Hafen-Holizei, auf Ladung und böschung der Schiffe
und auf Sicherung der Waaren Bezug hat, sollen die Unterthanen und Buͤrger der
kontrahirenden Theile gegenseirig den Gesetzen und Local-Verordnungen des Landes,
wo sie sich aufhallen, unterworfen sein.
Besagte Unterthanen und Bürger sollen von jedem unfreiwilligen milital-
rischen. Dienste zu Wasser und zu bande frei sein, aber nicht vom Polizei-Dienste
in den Fällen, in welchen für die Sicherheit des Eigenthums und der Personen
ihre Hülfe, und lediglich für die Zeit dieses dringenden Bedürfnisseé nöthig seln
möchte; kein gezwungenes Anlehen soll auf sie besonders gelegt, und ihr Eigen-
thum soll keinen anderen Lasten, Requisitionen und Auflagen unterworfen werden,
als denen, welche von den Inländern selbst gesordert werden.
Artikel 10.
Die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen gegenseitig für
ihre Personen, ihre Häuser und Güter des vollständigsten und unveränderlichsten
Schutzes genießen. Sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Gerecht-
same freien und leichten Zugang vor den Gerichtshöfen haben, sich der Advoka-
ten, Prokuratoren oder Agenten, welche zu erwählen sie angemessen sinden, frei
bedienen dürfen, und überhaupt in Angelegenheiten der Rechtspflege, sowie in
Allem, was die testamentarische oder andere Erbfolge in persönliches Vermäögen,
ixleichem was die Befugniß, über persönlicheg Vermögen durch Verkauf, Sche#-
kung, Tausch, lehztwillige Bestimmung oder auf irgend eine andere Weise zu ver-
logen, anbelangt, mit den Eingebornen des Landes, wo sie sich aufhalten, gleiche
Plůtotatio- und Freiheiten haben, und in keinem dieser Fälle oder Verhältnisse
stärkeren Auflagen und, Abgaben unterworfen werden, als es die Eingedornen sind.