— 21 —
z. 23
Unter keinem Grunde kann eine völlig neue Auflage von weicher Dachung
auf allen Gebäuden fernerhin gestattet werden. Auch darf eine derartige Aus-
besserung sich nicht auf ganze Reihen erstrecken, oder in solcher Umfänglichkeit Statt
finden, daß die Quantität des zur Reparatur zu verwendenden Materialo den vier-
ten Theil des zur Bedeckung der ganzen betheiligten Dachslächen erforderlichen Be-
darfs übersteigen würde.
9. 24.
Bei sogenannten künstlichen Dachungen wie z. B. Aöphalt, Lehmschindeln und
andern Deckungsarten musi Auftragung auf wenigsteno 3/ Zoll starken Lehmschlag
geschehen oder (z. B. bei Lehmschindeln) mit gutem, glattem, innerm und äußerm
behmverstrich versehen sein.
25.
Bei Gebäuden ohne Feuerungen kann nach obrigkeitlich angeordneter Besich-
tigung eine weiche Dachung gestaltet werden, wenn wegen deren Entfernung von
anderen Gebäuden eine Gefahr nicht zu besorgen ist.
g. 26.
Ueber Lage und Anordnung der Wohn= und anderen Gebäude bleiben nach kage und □
Vorlegung der Bauzeichnungen besondere Bestimmungen zu treffen vorbehalten. nse
Ein gleiches gilt wenn ältere Gebäude zu einer andern Venutzung eingerichtet wer-
den sollen.
J. 27.
Eine Aufführung von Scheunen in ununterbrochener Aufeinanderfolge ist
möglich zu vermstden; gestatten dies aber die Umstände nicht, so sind die Giebel-
wände jeder Scheune 6 Zoll mit gebrannten Ziegeln zu verblenden, und dürfen,
sobald 2 Scheunen zusammenhängend gebaut werden, den zum Complex der Stadt
gehörigen Gebäuden bei wagrechten Terrain nicht unter 300 Ellen, bel tieferer
bne nicht unter 200 Ellen, bei höherer Lage nicht unter 500 Ellen nahe
ommen.
g. 28.
Einzelne in der Nachbarschaft von einzelnen mit Feuerungsanlagen versehenen
Gebäude der Vorstädte stehende Scheunen müssen davon wenigslens 40 Ellen und
von andern Scheunen wenigstens 25 Ellen entsernt sein, wenn sie im Holzverbande
mit Ziegelaussatz ausgeführt werden, während sie vom Compler der Städte wenig-
stens 100 Ellen entfernt sein mässen.
g. 29.
— Sollte eine Ortschaft nach einer Richtung hin, in welcher eine Scheune ge-
- ist, eine solche Ausdehnung erreichen, daß bei fernerer Bewilligung eines
eubaueb dieser von letzterer nur 20 Ellen oder weniger Abstand bekäme, so soll