Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— Thlr. 20 Sgr. 
— 15 = 
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b. Bei Erwerbung des bandmeigerracht 
20 Thlr. — Sge. 
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Pf. dem Rathsdeputirten, 
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dem Obermeister, 
dem Handwerkaschreiber, 
dem Jungmeister, 
dem Obermeister und Beisitzer für das 
An= und Zusiegeln des Meisterstücks, 
denselben und den beiden Schaumei- 
stern sür die Untersuchung des Mei- 
sterstäcks 
Bern 
—— für die Ausschußmitglieder 
Fopoer. und Schlileßgebühren in die 
Innungslade, dafern das Meisterwer- 
den nicht an einem Quartaltage, son- 
dern vor dem Ausschusse (§F. 7) er- 
folgt; geschieht es aber an einem 
Quartaltage, so fallen diese beiden 
osten weg. 
in Unsere Rentcasse, 
in die Handwerkslade, 
ebendahin für die Mahlzeit, 
in die Seichencasse, 
in die Krankencasse desjenigen Orts, 
in welchem der neue Meister sich nieder- 
läßt, und ist diese Abgabe zwar zur 
Innungslade einzuzahlen, aus dieser 
aber der Betrag jährlich beim Haupt- 
quartal an die betreffenden Kranken- 
cassen mittelst Einnahmebelegs abzu- 
geben. 
= dem Rathsdeputirten, 
dem Obermeister, 
dem Handwerksschreiber, 
dem Jungmeister, 
dem Obermeister Und Beisitzer fũt das 
An= und Zussegeln des Meisterstücks, 
wenn letzteres auf dem Lande gefer-
	        
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