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den; keinesweges erwirbt er sich aber dadurch die Befugniß, nach seiner Willkür,
und ohne obrigkeitliche Geneymigung wieder in den hiesigen Innungsbezirk zurück-
zukehren; erlangt er jedoch die Wiederaufnahme, so ist er auch zur fernern Aus-
übung des Meisterrechte befugt.
Wenn aber der wegziehende Meister bei seinem Wegzug sich darüber nicht
erklärt, ob er es fernerhin mit der Innung halten will, oder zwei Jahre lang mit
den innungsmäßigen Beiträgen in Rückstand verbleibet, so sind auch jene Rechte
ihm und den Seinigen verloren.
Artisiel II.
Von Fortsetzung des Gewerbes durch Meisterswittwen.
Eines verstorbenen Meisters hinterlassene Wittwe ist befugt, während ihres
Wittwenstandes das Gewerbe mit einem oder mehreren Gesellen fortzusehen.
Gleichwie nun selbige die in diesem Innungsbriefe den Wiltwen gegönnten Vor-
züge genießt, also ilt sie auch an die für ebendieselben verordneten Beschränkungen,
so wie überhaupt an die Vorschriften dieses Innungsgesetes gebunden. Sobald
sie sich aber anderweit verheirathet, oder sich im Wittwenstande mit einer Manns-
person in Unehren einläßt, dessen auch gerichtlich geständig oder rechtlich überführt
ist und dieserhalb landesherrliche Wiederherstellung ihrer Ehre nicht erlanget hat,
ist sie ihrer Handwerkogerechtsame verlustig. Es kann aber ihre anderweite Ver-
heirathung so wenig, als ein von ihr verschuldetes sleischliches Vergehen, ihren
Kindern vorheriger Ehe, an den selbigen zukommenden Rechten und Vorzügen als
Meisters-Söhnen und Töchtern, einigen Abbruch ober Nachtheil bringen.
Articer III.
Von den Lehrlingen.
B
Eigenschaften dbes Lehrlings.
Derjenige, welcher dieses Gewerbe erlernen will, muß confirmirt und zum
heiligen Abendmahl gegangen sein, lesen, schreiben und rechnen können, auch sein
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