Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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bestellung verlangen will oder ulcht, vielmehr soll der Lehrling durchaus dazu ver- 
bunden sein. Damit aber auch armen Kindern durch diese Kautionsleistung dle 
Erlernung dieses Gewerbes nicht erschwert werde, so soll diese Kaution nicht über 
zehn Thaler betragen, und nach der Wahl desjenigen, welcher sie zu bestellen hat, 
##ar oder durch schriftliche Bürgschaft geleistet werden. Letteren Falles ist der 
ürgschein von dem Handwerkschreiber auczufertigen, von dem Bürgen zu unter- 
zeichnen, von dem Obermeister durch seine Mitunterschrift zu bestätigen und in der 
Handwerkslade zu verwahren. 
S. 7. 
Befugniß Lehrlinge zu halten. 
Jeder, welcher bei dieser Innung das Meisterrecht erworben hat, ist auch be- 
kugt sodann, und zwar ohne erst einen gewissen Zeitraum abwarten zu müssen, 
einen Lehrling anzunehmen; desgleichen ist jeder Meister, wenn er einen Lehrkling 
lossprechen lassen oder die Lehrzeit nach §. 4 auf andere Art sich geendigt har, 
sofort wiederum einen neuen Lehrjungen sich aufdingen zu lassen berechtigt. Damit 
es jedoch an dem noͤthigen Unterricht und der erforderlichen Aufsicht nicht fehlen 
mndge, darf kein Meister bei Fünf Thaler Strafe, halb in Unsere Rentcasse und 
halb in die Innungslade, mehr als einen Lehrling zu gleicher Zeit haben, inzwischen 
stehet ihm frei, neben einem fcemden Lehrling, auch einem oder mehreren seiner 
Söhne das Handwerk zu lehren. 
S. 8. 
Aufding= und Lossprechgebühren. 
Der aufzudingende und eben so der lvezustrechende Lehrling hat an Aufding- 
und zu preggoh o. jedesmal Folgendes zu entrichten 
— Sgr. Vf. in unsere Nentasse, 
„ — „ — „ in die Innungslade, 
— — „ in die Stadtkämmereicasst 
— 2 „ 6 „„ in die städtische rahnnr beim Auf- 
dingen, 
„ 6 „ebendahin beim bossprechen 
Wird der Lehrling bei einem bandmeister 
aufgedingt, so sließt diese Abgabe in die 
Krankencasse des Wohnorts des Letzteren. 
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