Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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seien, welche als Wünsche Unserer Unterthanen zu Unserer Kunde gebracht worden 
waren. 
Unter den im Jahre 1848 in mehreren Pekitionen gestellten Anträgen war 
der auf Abtretung der landeöherrlichen Domaine an den Staat gegen Gewährung 
einer Eivilliste einer der wichtigsten und weitgehendsten. n eine eigenthũmliche 
Abtrekung des Domanialvermögens an den Staar zu willigen, verboten Uns die 
Pflichten gegen Unser Fürstliches Haus und die klaren Bestimmungen der Haus- 
verträge; als aber von Seiten des Berathungslandtags jener Antrag auf eine 
nur nuhnießliche Ueberweisung der Kammereinkünfte an das Land gegen Gewährung 
einer Eivilliste beschränkt wurde, und dadurch jenes Hinderniß hinwegsiel, fanden 
Wir kein Bedenken, Unser Landtagscommissariat zu einer diesfallsigen Unterhand- 
lung zu ermächtigen, da ein solches Uebereinkommen mit dem Grundgesebe vom 
15. März 1809 nicht im Widerspruche stand, vielmehr nur als eine weitere Aus- 
führung des letzteren betrachtet werden konnte. Nach gründlicher aerbterung und 
Prüfung der Sache kam eine Uebereinkunft zu Stande, welche unterm 30. Juni 
1851 urkundlich vollzogen, und unterm 16. Juli desselben Jahres von Uns rati- 
sicirt ward. Sobald es sich herausstellte, daß die profcctirte neue Verfassung 
nicht zum Vollzug kommen könne, ließen Wir jenen Vertrag Unserer gesammten 
getreuen Ritter= und Landschaft — deren Deputirte bei der Verhandlung und 
dem Abschluß desselben mitgewirkt hatten — zur Erklärung mittheilen, und sie 
nahm denselben auch ihrerseits einstimmig an. Demzufolge bildet nunmehr dieser 
Vertrag einen integrirenden Theil der bestehenden Landesverfassung. In Gemäßheit 
besselben wurden seitdem den Deputirten Unserer getreuen Ritter= und Landschaft 
auf den jährlich abgehaltenen Deputationstagen die Kammerrechnungen der betref- 
senden Jahre zur Monirung mitgetheilt und ein ausfährlicher motivirter Rechen- 
schaftsbericht über die gesammte Kammerverwaltung vorgelegt, auch über etwa 
vorkommende wichtigere Fragen mit ihnen Berathung gepflogen. Ihre Mitwirkung 
hat. sich als sehr nützlich bewährt 
Ein anderer Gegenstand mannigfacher Petitionen war die Ordnung der Ge- 
meinde hechiltaist in den Städten und auf dem Lande. 
cksichtlich der Städte ward den diesfallsigen Gesuchen durch die Ertheilung 
der — für Zeulenroda vom 1. März 1849 und der für Greiz vom 
16. Juli 1849 entsprochen. 
Die Erlassung geseglicher Vorschriften für die Verhältnisse der bondaemeinon 
erforderte eine langere Vorbereitung; wohin Bestimmungen im Sinne der Be 
gung von 1848 hier führen konnten, hat das Beispiel mehrerer benachbarter bande. 
auf das Deurlichste gezeigt. Daher wurden zuvörderst durch Unsere Regierung sehr 
eingehende Erörterungen über die in den einzelnen Gemeinden herkömmlich bestehenden 
Normen angestellt, über das Ergebniß mit den ständischen Deputirten berathen,
	        
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