— 357 —
seien, welche als Wünsche Unserer Unterthanen zu Unserer Kunde gebracht worden
waren.
Unter den im Jahre 1848 in mehreren Pekitionen gestellten Anträgen war
der auf Abtretung der landeöherrlichen Domaine an den Staat gegen Gewährung
einer Eivilliste einer der wichtigsten und weitgehendsten. n eine eigenthũmliche
Abtrekung des Domanialvermögens an den Staar zu willigen, verboten Uns die
Pflichten gegen Unser Fürstliches Haus und die klaren Bestimmungen der Haus-
verträge; als aber von Seiten des Berathungslandtags jener Antrag auf eine
nur nuhnießliche Ueberweisung der Kammereinkünfte an das Land gegen Gewährung
einer Eivilliste beschränkt wurde, und dadurch jenes Hinderniß hinwegsiel, fanden
Wir kein Bedenken, Unser Landtagscommissariat zu einer diesfallsigen Unterhand-
lung zu ermächtigen, da ein solches Uebereinkommen mit dem Grundgesebe vom
15. März 1809 nicht im Widerspruche stand, vielmehr nur als eine weitere Aus-
führung des letzteren betrachtet werden konnte. Nach gründlicher aerbterung und
Prüfung der Sache kam eine Uebereinkunft zu Stande, welche unterm 30. Juni
1851 urkundlich vollzogen, und unterm 16. Juli desselben Jahres von Uns rati-
sicirt ward. Sobald es sich herausstellte, daß die profcctirte neue Verfassung
nicht zum Vollzug kommen könne, ließen Wir jenen Vertrag Unserer gesammten
getreuen Ritter= und Landschaft — deren Deputirte bei der Verhandlung und
dem Abschluß desselben mitgewirkt hatten — zur Erklärung mittheilen, und sie
nahm denselben auch ihrerseits einstimmig an. Demzufolge bildet nunmehr dieser
Vertrag einen integrirenden Theil der bestehenden Landesverfassung. In Gemäßheit
besselben wurden seitdem den Deputirten Unserer getreuen Ritter= und Landschaft
auf den jährlich abgehaltenen Deputationstagen die Kammerrechnungen der betref-
senden Jahre zur Monirung mitgetheilt und ein ausfährlicher motivirter Rechen-
schaftsbericht über die gesammte Kammerverwaltung vorgelegt, auch über etwa
vorkommende wichtigere Fragen mit ihnen Berathung gepflogen. Ihre Mitwirkung
hat. sich als sehr nützlich bewährt
Ein anderer Gegenstand mannigfacher Petitionen war die Ordnung der Ge-
meinde hechiltaist in den Städten und auf dem Lande.
cksichtlich der Städte ward den diesfallsigen Gesuchen durch die Ertheilung
der — für Zeulenroda vom 1. März 1849 und der für Greiz vom
16. Juli 1849 entsprochen.
Die Erlassung geseglicher Vorschriften für die Verhältnisse der bondaemeinon
erforderte eine langere Vorbereitung; wohin Bestimmungen im Sinne der Be
gung von 1848 hier führen konnten, hat das Beispiel mehrerer benachbarter bande.
auf das Deurlichste gezeigt. Daher wurden zuvörderst durch Unsere Regierung sehr
eingehende Erörterungen über die in den einzelnen Gemeinden herkömmlich bestehenden
Normen angestellt, über das Ergebniß mit den ständischen Deputirten berathen,