Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 38 — 
6) Im Mal, Juni oder Juli jeden Jahres ist in den Städeen durch 
Beauftragte der Stadträthe, auf dem gande unter Leitung Unseres 
polszeiamtes Grelz durch die Ortsvorstände, mit Zuziehung des be- 
treffenden städtischen Schornstelnfegermeisters — welcher sich dabes nur 
in Krankheltsfällen durch elnen Gesellen vertreten lassen darf — und 
wo möglich eines Maurermeisters eine sorgfältige Belichelgung der Feuer- 
stätten und der Schornsteine zu halten und dem Landbaumeister über 
den Erfolg unter genauer Angabe der wahrgenommenen Ordnungs- 
widrigkeiten Behufs weiterer Verfügungen lnnerhalb seines Berufskreises 
schleunigst schrifcliche Anzeige zu machen. Sofern nicht eine sofortige 
stellung der wahrgenommenen Uebelstände nöthig erscheint, genüge eine 
in den betreffenden Gebäuden vor Eintritt des Winters vorzunehmende 
Nachpisstation und sind etwaige weitere Schritte von deren Ergebniß 
abhängig zu machen. 
An den räcksichtlich Unserer Schlösser in Ansehung der Feuerpolizei 
bestehenden besondern Einrichtungen wirp hierdurch zur Zeit nichts ge- 
aͤndert. 
S. 3. 
Jed Versäumung der Sorgfalt, welche der Staat von selnen Angehsrigen 
im allgemeinen Interesse für Abwendung von Feuersgefahr fordern kan, ist, auch 
wenn die fragliche Handlung oder Unterlassung nicht wit unter den im §F. 1 und 
2 aufgeführten Fällen begriffen lein sollte, als Verletzung einer Zwangspflicht an- 
zusehen und deshalb strafbar. Namentlich ist auch schon die blose Verheimlichung 
eines ausgebrochenen Feuers strafbar. 
Die Bestimmung der Strafe ist dem richterlichen Ermessen überlassen. Die 
Größe derselben richtet sich vorzüglich nach dem Grade der bezeigten Fahrlässigkeit, 
nach der Größe der Gefahr oder des wilrklichen Brandunglücks und kann bei der 
großen Verschiedenheit der Fälle von mäßlger Geldbuße bis zu mehrfähriger Ar- 
beitshausstrafe ansteigen. 
bS. 4. 
Hausväter und Dienstherrschaften sind bel eigener Verankwortlichkeit schuldig, 
über ihre Familie, das Gesinde, und andere sich bei ihnen aufhaltende Personen 
wegen Beobachtung der im §F. I enthaltenen Vorschriften sorgfältig Aufsicht zu 
sühren, vorkommenden Ordnungswidrigkeiten mit Strenge zu begegnen und nöthi- 
genfalls der Obrigkeit davon Anzeige zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.