Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

Bestimmungen 
über die 
äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen. 
8. 1. 
A## iur Die im Vereinsverkehre mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und 
###e- Lrne Ecd magm nach Maßgabe der nachfolgenden zäheriten gehörig adressirt und 
gezeichnet (signirt) und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
g. 2. 
Abrtsse. Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Desjenigen, an wel- 
chen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit 
darüber vorgebeugt wird. 
Dies gile auch bei solchen mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für 
welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit dem Ver- 
merk „Poste restanto“ darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in 
Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewendet seln. 
. 3. 
Aubenssite der Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen 
Vnielt. Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, 
einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten 
sein. « 
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, in 
sofern nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle aus der Notiz un- 
zweifelhaft erhellet, daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch eine Injurie 
oder sonst flrafbare Handlung beabsichtigt wird. 
. 4. 
B 298 Jeder Fahrpost= Sendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief= oder ähnlicher 
. Form bis zum Gewichte von 16 Loth, muß ein Begleitbrief beigegeben sein, wel- 
cher mit. Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe nicht beschwert
	        
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