Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrftenthums Reuß alterer Linie. 
# 
MW. 18. 
(Ausgegeben den 19. Juni 1857.) 
#834. Negierungs-Verordnung, 
die Erläuterung und Modifikation einiger Bestimmungen der Ver- 
ordnung vom 21. November 1853 wegen Beseitigung einiger 
Uebelstände beim Betriebe des Fleischerhandwerkes 
betreffend. 
Die wegen Abstellung einiger Uebelstaͤnde beim Fleischhauerhandwerke ergan- 
gene Regierungs-Verordnung vom 21. November 1853 wird andurch mit höchster 
kandeshorn Genehmigung vom onn und erläutert: 
1. 
Das Hetzen des kleineren Schlach diehes bleibt auch ferner untersagt. 
Es soll jedoch auch die blose Mirführung eines Hundes beim Treiben des 
kleineren Schlachtviehes nicht gestattet sein. Der Dawiderhandelnde verfällt eben- 
Ealls in die für das Heben angedrohte Strase, auch wenn derselbe nachweisen 
könnte, daß der Hund zum Hehen nicht bebrauch worden sei 
Die Bestimmung über das Aulc 2 Gewicht der Kälber, unter welchem 
diese nicht zum Schlachten gekauft werden sollen, wird hiermit in Anbetracht der 
Schwierigkeiten, welche sich deren Durchführung entgegengestellt haben, bis auf 
weiteres und vorbehältlich anderweiter tutpr Anordnung außer Kraft gesetzt. 
Das Verbot des Aushängens on Shlachistcken und Fleisch an den Häu- 
sern der Fleischer in den Städten hat bisher leider mehrseitig eine sehr unvoll- 
kommene Beachtung gefunden. - der Grund hiervon in einer dem Geiste und 
dem Zwecke der Verordnung unongemessenen Deutung gelegen zu haben scheint, so 
wird hiermit zur Beseitigung von weren und Mißverständnissen bestimm: 
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