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3) Der Betrag der aufhaftenden Abgaben und Oblasten wird besonders, er-
mittelt, mit dem fünf und zwanzigfachen Betrage capitalisirt und von der
ganzen Taxationösumme in Abzug gebracht
Dabei sind
Erbzinsen, Trift= und Frohngelder und ähnliche Abgaben nach
ihrem feststehenden Betrage;
Steuern und andere aufhaftende Vandegabgaben nach der Höhe,
welche sie zur Zeit der Taration hoben;
Kirchen-, Schul= und Gemeindelasten nach einem bllligen, wo
möglich zwischen den Parteien zu vereinbarenden, außerdem nach
Ermessen der Ablösungöcommissson mit Berücksichtigung des
biöherigen Durchschnittérrtrago, soweit derselbe auczumitteln ist,
fennuseten Anschlage anzunehmen, dabei sind jedoch auch die
waigen Gemeindenuhungen zu berücksichtigen.
Unter Ergzinse sind übrigens nur die eigentlichen, nicht aber die — nament-
lich bei den Kammerlehnen vorkommenden — sogen. Erbzinsen zu verstehen, welche
blos die Natur einer Verzinsung der Kaufgeldsumme oder eines rückständigen Theiles
derselben haben.
Sind bei der abzuschätzenden Besiczung bereits Triften, Frohnen und ähnliche
Gerechtsame abgeloͤst worden, so sind die diesfallsigen Ablösungögelder von dem
Triftlasten, welche noch auf den zur Taration kommenden Gütern haften,
sind gleich bei Abschätung der Grundstücke zu beräcksichtigen, noch aufhaftende
Frohnen nach Mastgabe des Gesetzes vom 15. October 1853 zu berechnen und
deren Werth von der Tare in Abzug zu bringen.
Außerordentliche kasten, z. B. Einguartirung, Spannungen und bieferungen
bleiben außer Betrach
Servituten, die * einzelnen Grundstücken ruhen, 3z. B. Wegegerecheigkeiten
und dergleichen mehr, sind gleich bel der Abschätzung der davon betroffenen Grund-
stücke zu berücksichtigen und kommen nicht weiter in Ansat.
8. 9.
Bon der ausgefallenen Taxe sinden folgende Abzüge zu Gunsten deo Ver-
pflichteten Statt:
1) dreißig Procent von der Reintaxe bei allen lehnbaren Grundbesicungen,
wobei insbesondere auch die Lehnslast berücksichtigt i
2) Bei Gebäuden in Rücksicht auf die allmälige Tbnuhung und die Teuers-
gefahr noch außerdem zehn Procent von der Bruttotare. —
Zur Erläuterung dienen die Berechnungen unter I. der Beilage A.
Fontletung.