Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
ri
„W. 14.
(Ausgegeben den 25. Mai 1857.)
26. Gesetz,
über die neue Regulirung der Grundsteuern.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden alterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. v. 2c.
fügen hiermit zu wissen:
Die große Ungleichheit des gegenwärtig noch bestehenden, vor länger als zwei
Jahrhunderten eingerichteten Steuerfußes, bewog die Deputirten Unserer getreuen
bandstände bereits auf dem Deputationstage von 1854 eine neue Regulirung der
Grundsteuern zu beantragen. Nachdem nun dieser höchstwichtige Gegenstand sorgsam
erörtert und wiederholt mit den ständischen Deputirten berathen, auch auf dem, im
December v. J. abgehaltenen Landtage die Grundsätze des einzuführenden neuen
Steuerspstems, sowie die Bestimmungen wegen billig mäßiger Entschädigung der
bisher Steuerbefreiten festgesetzt worden: so verordnen Wir hiermit in Kraft eines
allgemeinen Landesgesebes was folgt:
I. Grundsätze der Stenerregulirung.
C. 1.
Allgemeine Bestimmungen.
An die Stelle der bisher vom unbeweglichen Eigenthum zur allgemeinen Landes-
casse erhobenen Abgaben, namentlich:
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