Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Stempels unausführbar wird, und bei dem Gehänge auf der vordern Seite des- 
selben. 
der Waagebalken mit einer zweiten Skala versihen, so muß diese nach 
befundener Richtigkeit in gleicher Weise wie die erste gestempelt werden. 
8. 15. 
r Eichungsbescheinigung ist außer der laufenden Nummer und des 
Namen aben der die Eichung verlangt hat, noch anzugeben 
1) Die Bemerkung, ob die Schnellwaage eine Tcfat oder doppelte (mit 
nur einer Skala, oder mit zwei derselben versehen) ist. 
2) Die lünge eines Theiles der Skala, der zwischen zwei, möglichst weit 
von einander entfernten und mit einer ganzen Zahl von Pfunden be- 
richmren Theilstrichen enthalten i 
Der Werth dieser bänge, aus gedrückt durch die Differenz jener Zah. 
len, welche namhaft zu machen sind, und die Angabe der etwa vor- 
handenen Unterabtheilungen für halbe, viertel Pfunde 2c. 
4) Die Schwere des Gegengewichtes einschließlich der Hölse und des zuge- 
hörigen Gehänges. 
□— 
C. Brüchenwaagen. 
(. 16. 
Die unter der Benennung „Brückenwaagen“ bekannten Wiegevorrichtungen 
werden nach sehr verschiedenen Prinzipien konstruirt, die in Absicht auf Zuver- 
lässigkeit bald mehr, bald weniger Gewähr leisten. Für jet können nur diejeni- 
gen Vorrichtungen, welche unter dem Namen der Straßburger Brückenwaage 
bekannt sind, und die seit einer Reihe von Jahren im öffentlichen Verkehr ziemlich 
allgemeine Verbreitung gefunden haben, zur Eichung zugrlassen werden. 
In wiefern künftig auch noch andere Arten von Brückenwaagen al eichungs- 
fähig. anerkannt werden können, bleibt einer besonderen Bestimmung nach Maß- 
— der inzwischen hinsschtlich hrer Zuverlässigkeit gemachten Erfahrungen vorbe- 
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