Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

8) 
9) 
10) 
.) 
— 137 — 
nach der dabei nothwendigen, umständllchen, schwierigen oder eckelerregen- 
den Untersuchung, besonderem Zeitaufwand und Versäumniß anderer 
Geschäfte — bei Operationen auch nach deren Erfolg zu bestimmen. 
Bei Kranken, deren Verpflegung subssdiarisch von Landes-Communal= 
Armen-Vereins= u. dergl. Kassen zu tragen ist, findet nur der niedrigste 
Ansatz Statt. 
Selbstverständlich ist das #Liquidiren unter der Taxe, so wie das 
Uebereinkommen über Bauschhonorare für ganze Jahrgänge, so wie für 
einzelne Kuren gestattet. 
Die von einer Medicinalperson bei Kranken verwendeten Arzneien, so 
wie Instrumente, Verbandstäcke, Geräthe u. dergl. sind, soweit sich 
solche, ohne der ersteren Verschulden, zum Gebrauche bei anderen Kranken 
nicht mehr eignen, oder wenn sie von den Patienten zurückbehalten wer- 
den, in Berücksichtigung des Grades ihrer Abnutzung und ihres Werthes 
nach billigen Preisen besonders zu vergüten, oder zu ersetzen. 
Die Berathung, bei welcher eine wundärztliche oder geburtshölfliche Ver- 
richtung vorgenommen wird, ist nicht besonders zu vergüten, wenn der 
Ansah dafür mehr, als für eine einzige Berathung beträgt. 
Mehr alo ein täglicher Besuch bei chronischen und mehr als zwei der- 
gleichen bei akuten Krankheiten können nur dann in Ansatz gebracht 
werden, wenn sie ausdrücklich verlangt sind, oder der Urzt sie gehörig 
3zu moliviren vermag. 
Bei den unter B. 1 bis 14 incl. und 16 enthaltenen Ansätzen sind 
den Wundärzten erster Classe nur zwei Drikctheile, den Wundärzten zwei- 
ter Classe die Hälfte zu berechnen verstattet. 
w eine Nachtwache erhält der Wundarzt 20 Sgr. bis 1 Thlr. 
0 Sgr., der ungeprüfte Gehülfe und die Hebamme die Hälfte. 
* ist Letzterer für die kleinen chirurgischen Verrichtungen die Hälfte 
des Ansatzes zu gewähren. 
en Operationen hat ein assistirender Arzt oder Wundarzt 20 Sgr. 
5 1 Thir. 15 Sgr., der ungeprüfte Wundarzt oder eine Hebamme 
½ Sgr. bis 20 Sor. zu erhalten. 
Der nach einer Operation nothwendige erste Verband ist bei der Gebühr 
für jene mit inbegriffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.