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nach der dabei nothwendigen, umständllchen, schwierigen oder eckelerregen-
den Untersuchung, besonderem Zeitaufwand und Versäumniß anderer
Geschäfte — bei Operationen auch nach deren Erfolg zu bestimmen.
Bei Kranken, deren Verpflegung subssdiarisch von Landes-Communal=
Armen-Vereins= u. dergl. Kassen zu tragen ist, findet nur der niedrigste
Ansatz Statt.
Selbstverständlich ist das #Liquidiren unter der Taxe, so wie das
Uebereinkommen über Bauschhonorare für ganze Jahrgänge, so wie für
einzelne Kuren gestattet.
Die von einer Medicinalperson bei Kranken verwendeten Arzneien, so
wie Instrumente, Verbandstäcke, Geräthe u. dergl. sind, soweit sich
solche, ohne der ersteren Verschulden, zum Gebrauche bei anderen Kranken
nicht mehr eignen, oder wenn sie von den Patienten zurückbehalten wer-
den, in Berücksichtigung des Grades ihrer Abnutzung und ihres Werthes
nach billigen Preisen besonders zu vergüten, oder zu ersetzen.
Die Berathung, bei welcher eine wundärztliche oder geburtshölfliche Ver-
richtung vorgenommen wird, ist nicht besonders zu vergüten, wenn der
Ansah dafür mehr, als für eine einzige Berathung beträgt.
Mehr alo ein täglicher Besuch bei chronischen und mehr als zwei der-
gleichen bei akuten Krankheiten können nur dann in Ansatz gebracht
werden, wenn sie ausdrücklich verlangt sind, oder der Urzt sie gehörig
3zu moliviren vermag.
Bei den unter B. 1 bis 14 incl. und 16 enthaltenen Ansätzen sind
den Wundärzten erster Classe nur zwei Drikctheile, den Wundärzten zwei-
ter Classe die Hälfte zu berechnen verstattet.
w eine Nachtwache erhält der Wundarzt 20 Sgr. bis 1 Thlr.
0 Sgr., der ungeprüfte Gehülfe und die Hebamme die Hälfte.
* ist Letzterer für die kleinen chirurgischen Verrichtungen die Hälfte
des Ansatzes zu gewähren.
en Operationen hat ein assistirender Arzt oder Wundarzt 20 Sgr.
5 1 Thir. 15 Sgr., der ungeprüfte Wundarzt oder eine Hebamme
½ Sgr. bis 20 Sor. zu erhalten.
Der nach einer Operation nothwendige erste Verband ist bei der Gebühr
für jene mit inbegriffen.