Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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22) 
28) 
24) 
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3 
325 
3) 
36 
— 141 — 
Für Insusion 
Für Transfusio 
Für Einstiche oder Ginschniue in 4# eematäse Haut 
Zür Entsernung eines eingedrungenen fremden Körpers (z. B. 
Schret, Slein, Nadeln, Instrumentenspitzen) durch Einschnitt 
Für Oessnung einer Eiterbeule 
Für Ausrottung von Muuernälern, Worzen oder siinen 
Für Ausschneiden eines Hühnerauges 
Bei mehreren für jedes nachfolgende die hãljie. 
Für Ausrotlung von Balg-, Fetl-, Speck-, Fleisch= oder Hy- 
datiden-Geschwülsten 
a) kleinerer und leicht zu entsernender 
h5) größerer und klomplicirterer, oder von Drüsengeschwal. 
sten 
c) von iuberlichen Krebsschiden (GZuur, dubenide. # 
sen., Lippen= und Schhulwirute bs) . 
IllkAnskoltsmqvvnPo 
a) in der Nasen: oder kenenb im l in 
der Mutterscheide oder im Mastdarme 
) in der Gebärmutter 
Für den ersten Verband einer Wunde, eines Geschwuͤres eder 
Fontanelles 
Bei mebreren icchwubn unter alen ümständen Vach. 
stene das Doppelte. Zär jeden nachfolgenden Ver- 
band die Halfte. 
Für blutige Wundewreikerung durch Einschnitt, ie guuch 
von Hohlgängen) Sar. 
gür dlutige Nath l- Sr. 
Für kunstgemäße Cinnickelung 
Für Aulegen eines Papprerbandesaf sxbl 
Für Entsernung fremder Käörper 
a) aus der Nasenhöhle oder dem Gehörgange 
5) der zerschmetterter Knochen aus Binden, n“— 
zir eimichung und ansen Vertand 
eines gebrochenen Geslchts= oder Schäellnechen . 
l-) einer oder mehrerer gebrochener Rippe 
c) des gebrochenen Schlüsselbeins oder Per 
des Brustbeins oder eines Jachentvochen 
4) des gebrochenen Oberailmm 
3 bis 8 Thlr. 
6 bie 15 Thlr. 
10 bis 20 Sar. 
1 bis 5 Thlr. 
5 Sgr. bis 1 Thlr. 
10 Sgr. bis 1 Thlr. 
5 bis 10 Sgr. 
15 Sar. bis 2 Tülr. 
2 bis 10 Thlr. 
2 bio 10 Th#r. 
1 bis 4 Thir. 
4 bie 10 Thlr 
5 bis 20 Sgr. 
bis 1 Thlr. 15 Sgr. 
bis 1 Thlr. 15 Sgr. 
5 bis 20 Sgr. 
15 Sar. bis 3 Thlr. 
15 Sor. bis 1 Thlr. 
4 bis 4 Thlr. 
1 bis 3 Thlr. 
2 bis 4 Thlr. 
2 bis 4 Thlr. 
2 bis 4 Thlr. 
18
	        
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