Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

— 156 — 
71) Sind in den unter 68 und 70 erwähnten Fällen wiederholte 
oder Nachprüfungen notbwendig, so kann für dieselben ein- 
schliehlich des Berichtes bloß die Hälste bis zwei Drittheile 
des dortigen Ansaßes berechnet werden. 
72) Für den dabei verwendeten Protokollanten 
75) Für die schriftliche Ladung einer 2 zu u#be. 
rung oder Befsragung 
74) Für die s—N oder R setbst inlchließlich der nie- 
derschrift d 
75) Für einen * eder Cnochten #er Kungsehler der Me 
dizinalpersonen oder über Medizinalpolizeivergehen 
76) Für erforderte Anwesenbeit und Theilnabme bei einer chemi- 
schen d vbarmaztutischen Untersuchung nach der Dauer der 
Expedit 
von koot zu 4 Stunden. 
bie zu einem Tag · 
77) Für den schriftlichen Verich variter 
für Mitwollziebung desselben. 
78) Für die ersorderte Anwesenbeit nid koeilnohme bei bbierscn, 
lichen Verrichtungen, einschließlich des Hoülsilihen 2 Berichis 
1 bis 2 Thlr. 
5 Sgr. 
10 bis 20 Sar. 
1 bis 3 Thlr. 
15 Sgr bis 1 Tötr. 
Thlr. 
1 bis 2 Thlr. 
10 bis 15. Sgr. 
für ninrbionen bis zu Stunden 15 Sat. bis 1 Thlr. 15 Sgr. 
.... 2 Thlr. 
bis zu 
für Mnellnehen des Verichtes . 
79) Fuͤr eine Anzeige au die Po olizei· oder W in an- 
deren als den schon erwähnten Fällen 
80) Für ein schriftliches Zeugnih, soweit es anger den in dieser 
Taze schon berücksichtigten Gutachten vorkommt 
81) Zuͤr die Hrüsung und Feststellung einer in Rechnung eetach 
ten Summe nach Mahgabe der Umsänglichkeil derselben 
82) Für * * einer Berewnung zur VBezeusuns 
ibrer Richtigkei 
83) Für die zraimnan eines. mündlichen Vorbringens= 
84) Für die Eingangs oder atgenacbenertuns eines ie 
85) Für die Bestellung zur Post .. . 
losge. 
10 bis 15 Sgr. 
10 bie 15 Sgr. 
5 Sgr. bis 1 Tolr. 
3 bis 5 Sgr. 
5 bid 15 Sgr. 
1 Sar. 
Sar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.