Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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C. Chemische und pharmazeutische 
Verrichtungen. 
86) Für pharmakognostische Beurthellung einer rohen Drogue und 
87) 
88) 
89 
— 
90 
— 
9 
#— 
— 
92 
93) 
ähnlicher Stoffe, wenn eine chemische Prüfung nicht erforder- 
derlich ist, einschließlich der Befuudangabe 
Wenn mehrere zu beflchtigen sind so ist für jede * 
gende nur dle,Hälfte anzusetzen. 
Für eine qualitative chemische Untersuchung zum Behufe der 
Beurtheilung schädlicher Eigenschaften, mit Einschluß des Gut- 
achtens: 
a) bei minder schwierig zu prüfenden Gegenständen, wie 
Essig, Bier, Branntwein, Waffer, Kochsalz und der- 
gleichen . 
bei schwieriger zu pruͤfenden Cegenständen, wie Biod, 
Mehl, Stärke, Zucker, Zuckerwaaren, Früchten, Fleisch- 
waaren, Kaffee, Thee, Chokolade, Gewürzen, Käse, 
Butter, Pomade, Schönheitsmitteln, Tabak, Tabaks- 
beize und dergl. etwa unter Beipatse des Mikro- 
ffobpdbdse 1 Tphlr. 
Für chemische un von vr Splelwaaren und 
dergl. 
Für chemische untersuchung ener * in oder auf 
bemalten Gegenständen 
Bei gleichzeitiger Untersuchung verschiedener Forben ist 
für jede nachfolgende nur die Hälfte anzusetzen. 
Für eine quantitative Untersuchung in den unter 87, 88 und 
89 bezeichneten Fällen . 
Jürdsequalstatlve Untersuchuns eines NMineral. eder eines 
andern Wassers .. 
JurdcequantitatroeAnalyse eines Mineralwassers. .. 
Für die chemische Untersuchung zur Feststellung einer Lerall 
tung und zwar für Untersuchung 
a) von Theilen des animalischen Körpers, von Auswurf- 
stoffen, oder des Inhalts der Eingeweide 
b 
— 
10 Sgr. 
15 Sgr. bis 1 Thlt. 
10 Sgr. bis 3 Thlr. 
10 Sgr. bis 1 Thlr. 
00 Sgr. bis 1 Thr#r. 
20 
3 bis 5 Thlr. 
bie 3 Thrr. 
8 bis 20 Thlr. 
2 bis 5 Thlr.
	        
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