Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Nach erfolgter Nummerergänzung * sofort der betreffenden Gerichtsbehoͤrde 
Anzeige zu erstatten. Bei durchgängig neuer Nummerirung oder auch nur theil- 
weiser Nummerveränderung (§. 27l#) ist rin genaucs Verzeichniß der sämmtlichen 
Wohnhäuser des Ortes nach der Reihenfolge der Hausnummern unter Angabe der 
früheren Hausnummern aufzustellen und bei der Gerichtsbehörde einzureichen. 
4. 
e Ausfũhrung der gegenwärtigen Verordnung liegt den Ortsvorständen 
Gihen, Schulzen) ob und ist von den Gerichtsbehörden zu öberwachen. 
Greiz, den 18. Januar 1859. 
Fürstl. Neuff. Planische Landesregierung daf. 
Otto. 
7. Detanntmachun, 
den Beitritt der Landgräflich Hessischen Regierung zu dem 
Paßkarten-Vertrage 
betressend. 
Zu Folge anher gelangter Mittheilung des Landgraͤflich Hessischen Geheime- 
Raths zu Homburg ist die dasige Regierung der in Bezug auf die Legitimations-= 
führung durch Pahkarten getroffenen, in der Verordnung vom 26. Februar 1851 
(Beilage zu No. 10 des Amts= und Verordnungsblatts) gedachten Uebereinkunft, 
nachträglich beigetreten. 
SolcheS wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt 
gemacht, daß als zur Ausstellung von Paßkarten besugte Behörden das Landgräf- 
liche Verwaltungsamt zu Homburg und das Landgräfliche Verwaltungsamt zu 
Meisenheim bestimmt worden sind. 
Greiz, am 19. Januar 1859. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung dafs. 
Otto. 
R. v. Gelde#n-Trispendorl= 
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