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4) Die Bestimmungen unter 1. und 2., nach welchen das Rekognitionsgeld
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sowohl bei dem direkten Durchgange, als bei der Einfahrt nach einem
Rheinhafen oder andern Orte, gleich wie bei der Abfahrt aus einem
solchen über Emmerich und Coblenz hinaus, oder aber bei der Binnen-
fahrt zwischen beiden vorgenannten Nheinzollstellen, für die ganze zu pas-
sirende Strecke, nach Verschiedenheit der Füälle, gleich bei der Einfahrt,
beim Ausgange, oder bei dem NRheinzollamte des Abfahrtortes oder dem
zunächst belegenen, entrichtet werden kann, finden ebenmáßig auch auf die
Erlegung des Nheinzolles Anwendung.
Wenn bei der zollpflichtigen Waarendurchfuhr in den unter Nr. Z. be-
zeichneten Fahrzeugen auf dem Rhein, oder auf dem Nhein und der
Mosel, ein Umschlag der Waaren in den Häsen am Nhein eintritt, so
wird der Rheinzoll nicht beim Eingange, sondern nach der Wahl des
Waarenführers, entweder erst beim Ausgange an der letzten Rheingoll-
stelle, also abwärts bei dem Nheinzollamte zu Emmerich und auswärts
bei dem Amte zu Coblenz, oder auch im Umladungsorte, falls dort eine
Rheinzollsstelle vorhanden ist, erhoben.
6) Von Gegenständen, welche in den vorgedachten Fahrzeugen entweder
a) aus dem freien Verkehr des Inlandes stromabwärts über Emme-
rich ausgeführt, oder
b) bloß innerhalb Landes auf dem Nhein transportirt, oder aber
c) sey es
aa) unmitttelbar vom Auslande, oder
bb) mit Vorbehalt des noch zu erledigenden Steueranspruchs, unter
Steuerkontrolle aus zollvereinten Staaten,
mit der Bestimmung nach einem inlaͤndischen Orte eingefuͤhrt werden,
wird ohne Unterschied, ob die Erlegung der tarifmaͤßigen Landesabgaben
von denselben gleich beim Eingange an der Graͤnze oder aber erst am
Orte der Ausladung erfolgt, kein Rheinzoll erhoben.
Dieselbe Befreiung genießen Ruhrkohlen beim Ausgange uͤber
Emmerich ausnahmsweise ohne Ruͤcksicht auf die Nationalitaͤt der Fahr-
zeuge, in welchen diese Ausfuhr Statt findet.
Ebenso bleiben diejenigen Gegenstaͤnde, welche in den vorgedachten
Fahrzeugen aus dem freien Verkehr des Inlandes stromaufwaͤrts uͤber
Coblenz ausgefuͤhrt werden, je doch mit Ausnahme der notorisch
außerdeutschen Erzeugnisse, von der Rheinzoll-Entrichtung befreit.
7) Ferner sind vom Rheinzolle befreit: alle im steuerlich freien Verkehr be-
findlichen Gegenstaͤnde, mit Ausnahme der notorisch außerdeutschen Er-
zeugnisse, welche in Fahrzeugen, wie solche unter Nr. 3. 5. und 6. be-
zeich-