Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Cassenverwaltung, beziehendlich Seiten des Fürstl. Amts Burgk in Kenntniß zu 
Gen. 
3. 
Der Wegegeldeinnehmer ist verbunden, die Zettel genau nach der Seesur te der· 
der Nummern auszugeben, auf jeden derselben das Datum mit einem Stempel 
drucken. Der auögegebene Zettel muß genau auf den erhobenen Betrag des Wen 
geldes lauten, sowie er auch in Ansehung seines übrigen Inhalts — des Gegen- 
standes, wofür das Wegegeld entrichtet worden und des Datums — flreng mir 
der Wayrhei übereinstimmen muß. 
4. 
m Schluß jedec Tages hat der Einnehmer die erste und letzte Nummer #r Täguche 
awsgelnn Zettel in ein — von der Wegebauinspection nach dem unter A. Vuqhnis. 
liegenden Formular einzurichtendes — Buch einzutragen und den cin nen„ 
dahinter zu bemerken. 
5. 
Die Einlieferung der Wegegelder an die bandstraßenbaucasse bez. das Fürstl. Ablieserung 
Amt Burgk hat, wie biöher, in der Regel allmonatlich zu erfolgen und zwar istder Einnahme. 
nicht mehr ein Bauschquantum, sondern der wahre Betrag der Einnahme abzulie- 
fern, wie er von der Wgebauinsorrtion bei der monatlich von derselben vorzuneh- 
menden „Reuision festgestellt ist 
ber die Ablieferung der Wegegelder und die Empfangnahme der Zettel hat 
jeder Emtehme ein — von der Wegebauinspection ihm einzurichtendes — beson- 
deres Buch zu führen. 
6. 
Am Jahresschluß hat der Einnehmer, wie bibher, einen Haupteinnahmebeleg, — 
der von Seiten der Wegebauinspection aktestirt ist, an die Landstraßenbaucassen- 
verwaltung einzureichen. 
7. 
Dem Einnehmer ist streng untersagt, sar einzelne Personen Contis zu halten Berbot dis 
oder sonst das Wegegeld zu creditiren; es muß vielmehr jeder Passank dasselbe 6##di# 
sofort bezahlen und L daher auch nicht zu gestatten, daß der Zettel vorher oder 
nachher gelöst werde 
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