Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Bestätigung 
des neuen Statuts des Vereins für gegenseitige Brandversicherung 
in den Ortschaften des platten Landes. 
on der unterzeichneten Fuͤrstlichen kandesregierung wird hiermit bekundet, 
was folg 
Mittelst Schreibens vom ö., 14. vorigen Monats hatte der, seit bem Jahre 
1849 bestehende Verein für gegenseitige Brandversicherung der Ortschaften des 
biesigen Amtöbezirko das nachersichtliche neue Statut, durch welches die Wirksam- 
keit des Vereins namentlich auch auf die Oreschaften des Amtöbezirké Burgk aus- 
gedehnt wird, eingereicht und um dessen Bestätigung gebeten. 
Nachdem nun dieses Statut, von welchem Wir beglaubte Abschrift zu den 
Acten nehmen lassen, Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht, Unserm gnädigst regierenden 
Fürsten und Herrn unterthänigst vorgetragen, von Höchstdemselben in allen seinen 
Puncien genehmigt und Fürstliche Landesregierung ermächtigt worden, dasselbe im 
höchsten Namen zu bestätigen: 
So bestätigen Wir hiermit dieses Statur seinem ganzen Inhalte nach derge- 
stalt, daß darüber von allen, die es angeht, stelo fest und unverbrüchlich gehalten, 
von keinem dawider gehandelt und von allen richterlichen und andern Behörden 
des Landes in vorkommenden Ealen nach den Bestimmungen dieses Statuls ge- 
sprochen und verfügt werden soll 
Greiz, den 12. August 1859. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
(L. 8.) Otte. 
N. v. Geldern-Grispendort. 
24“
	        
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