Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

— 186 — 
Tit. I. 
KAngemeine Besilmmungen. 
S. 1. 
Zweck, Umfang und Begriff des Vereins und Beitrittserklärung. 
Die Besitzer von Gebäulichkeiten auf dem platten Lande des Fürstenthumes 
Reuß é. b. bilden einen Verein, um sich gegenseitig ihr Besicthum gegen Feuers= 
gefahr zu versichern, und e erscheinen mithin die diesem Vereine Beitretenden in 
ihrer Gesammtheit selbst alc Eigenthumer sothaner Brandversicherungöanstalt. 
Jedem Besitzer von Gebäulichkeiten auf dem platten Lande des Fürstenthumes 
Reuß ä. K. steht es, soweit hierunter weiter unten nicht besondere Ausnahmen fest- 
gestellt werden, frei, diesem Vereine beizutrelen; es ist jedoch ein Jeder verpflichtet, 
bei seinem Eintrikte in den Verein neben der Versicherungsprämie des laufenden 
Vereinbjahres denjenigen Geldbetrag, welcher von dem bei dem letztvorhergegange- 
nen Jahreshauptrechnungöabschlusse der Vereinskasse sich vorgefundenen Bereins- 
fonds auf seine Versicherungosumme im Verhältniß zu dem Gesammebetrage sämmt- 
licher Versicherungssummen des Vereiné kommt, sogleich als besondere Nachschuß- 
prämie an die Vereinskasse zu gewahren. 
Der Beitritt moralischer Personen und unter Curatel stehender Individuen 
hängt von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde ab. 
Jeder Beitretende erklärt seinen Beitritt für sich, seine Erben und Nachbe- 
steer durch die eigenhändige Unterschrift seines Namens und verpflichtet sich dadurch 
zugleich, den Bestimmungen gegenwärtigen Statuts allenthalben nachzukommen. 
Kein Mitglied kann innerhalb 6 Jahren, vom Tage seines Eintrites in den 
Verein abgerechnet, auc diesem wieder austreten. 
Nach Ablauf dieser Zeit steht zwar der Auszeritl frei, jedoch hat jeder Aus- 
tretende alle ihm als Mitglied des Vereins bis zum Augenblicke seines Austritts 
entstondenen Verbindlichkeiken zu erfüllen 
Das austretende Mitglied hal keinen Anspruch an den Capitalfond des Ver- 
eins und ebensowenig auf Zurückvergütung der zu diesem Vereine gezahlten Bei- 
träge #., leistet vielmehr, indem dasselbe diese Urkunde unterschreibt, für diesen 
Fall ausdrücklich Verzicht darauf.
	        
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