Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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4. 2. 
Leitung und Vertretung. 
Die beitung der Anstalt wird von einem Director und acht Ausschußmitgle. 
dern besorgt. 
a) Die Vereinsmitglieder jeder einzelnen W* wählen aus ihrer 
Mitte einen Ortobevollmächtigten auf 3 Jah 
D.) Sämmtliche Ortsbevollmächtigte wählen hinwiederum acht Ausschuß- 
mitglieder, und zwar lechs aus der Herrschaft Greiz und zwei aus der 
Herrschaft Burgk, auf 3 Jahre 
c) mit denselben den Director und Cassirer, und zwar diese sters aus der 
Herrschaft Greiz, ebenfallo auf 3 Jahre, durch Stimmenmehrheit. 
Endlich wählen die Vereinsmilglieder jeder Ortschaft durch relative Stimmen= 
Majorität in einer hierzu veranstalteten Versammlung den Untereinnehmer derselben. 
Sowohl der Director und GCassier, als die Ausschußmitglieder und Ortsbevoll, 
mächtigten, ingleichen die Untereinnehmer, können nach Ablauf der 3 Jahre wieder 
gewählt werden. 
Die erfolgten Wahlen sind Fürstlicher hoher Landesregierung anzuzelgen und 
die Verpflichtung des Dircctors und des Cassiers und deren öffentliche Bekannt= 
machung zu beantragen. 
n Dircctor und die 8 als Ausschuß gewählten Ortsbevollmächtigten bilden 
den Vorstand und zugleich die Curatel der Casse. 
Die Ortsbevollmachtigten sind verbunden, dofür zu sorgen und pflichtmäßig 
darüber zu wachen, daß von den Voreinemitgliedern ihrer Orte alle Vorschriften 
des Versicherungostatuté gehörig befolgt und alle, vermöge dieser Vorschriften ih- 
nen obliegenden, bLeistungen jederzeit pünctlich erfüllt werden. 
Die Oberaufsicht über das ganze Instikut hat jedoch die Fürstliche hohe ban- 
deregierung in gleicher Maaße, wic über jede andere moralische Person im 
taate. 
FS. 3. 
Verbot des Beitritté zu auswärtigen Asseruranzen. 
Keinem Theilhaber an dem Vereine ist es gestattet, seine Gebäude auch nach 
anderwärts versichern zu lassen, bei Verlust der Entschädigung aus der gegenwär-
	        
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