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tigen Anstalt, und bei Vermeidung der Zurückgabe des aus letzterer nach dem ver-
botenen Beitritt bereits Empfangenen.
Tit. 11.
Aufnahme und Einschähßung der Zebäude.
G. 4.
Aufzunehmende Gebäude.
In Versicherung gegen Brandschaden werden genommen alle und jede auf
dem platten Lande des Fürstenthume Reuß ä. L. gelegene Gebäude, sie mögen öf-
fentliche oder Privat-, Haupt= oder Nebengebäude, zu Wohnungen, zu Gewerben,
zum ökonomischen Gebrauche oder zu andern Zwecken bestimmt sein, mit alleiniger
Ausnahme aller Fabrikgebäude, Ziegelhütten und Brennofen. Brau= und Malz=
häuser, sowie die Häuser der Bäcker, ingleichen die Mahl: und Schneidemühlen
und andere isolirt liegende Gebäude, können zwar nach Ermessen des Directeri# in
die Anstalt aufgenommen, jedoch auch später im Falle besonderer Feuergefährlichkeit
durch Beschluß des Directorii jederzeit wiederum ausgeschlossen werden
Im Zweifel, ob ein Gebäude der Assecuranz einzuverleiben sei oder nicht, ist
von dem Directorio darüber zu entscheiden.
F. 5.
Vorläufig als aufgenommen anzusebende Gebäude.
Alle diejenigen, welche bereits bisher Mirglieder des im Jahre 1849 ins be-
ben getrelenen hierländischen Brandversicherungovereines gewesen sind, sind mit ih-
ren Gebäuden für den Fall, daß sie bei demselben länger noch verbleiben wollen,
auch fernerhin ohne alles Weitere alc in der Anstalt aufgenommen zu betrachten.
F. 6.
Neue Gebäude.
Neue Gebäude werden in der Regel erst dann ausgenommen, wenn sie in be-
webn oder ihrem sonstigen Zwecke entsprechenden Stand gekommen sind.
anz abgebrannte oder abgebrochene Gebäude, welche in der Versicherungs-
ünsta oshriffh waren, werden ebenfalls erst nach ihrem Wiederaufbaue derselben
wiederum einverleidt; jedoch hat deren Eigenthümer von demjenigen Betrage, um