Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Sehr bedeutende Verminderungen des Gebäudewerths sind von dem Ortsbe- 
vollmächtigten bei eigener Verantwortung dem Directorio anzuzeigen, worauf dieses 
die erforderliche Untersuchung anzustellen hat. Es sind aber auch die Eigenthömer 
verpflichter, selbst die erforderliche Anzeige zu machen. 
Ebenso sind die Ortsbevollmächtigten verbunden, Anzeige beim Directorio zu 
machen, wenn ein Versicherter das eine oder andere Gebäude gänzlich oder Behufs 
des Neubaues wegreißt, und außerdem soll von Zeit zu Zeit immer eine Revision 
der Taxen der bei dem Vereine versicherten Gebände in der „Beife vorgenomunen 
werden, daß in jedem Orte je der Ortobevollmächtigte und 2 oder 3 andere 
meindemitglieder mit den Ortsbevollmächtigten zweier oder dreier anderer brnac- 
barter Ortschaften zusammen auf Anordnung und Veranlassung des Directori# die 
sämmtlichen Gebäudrkaren revidiren und in allen denjsenigen Fällen, in denen ihnen 
bie Taxe zu hoch erscheinen sollte, dem Directorio deshalb sofort Anzeige erstatten 
sollen. 
’l+. III. 
Al#ecuranz-Vergütung. 
#S. 9. 
Necht der Entschädigungsforderung. 
Jeder, dessen Gebäude bei der Versicherunganstalt eingelegt ist, hat im Falle 
eines, nicht durch eigene grobe Schuld daran erlittenen Brandschadens ein voll- 
kommenes Recht auf die festgesetzte Entschädigung. Dieses Recht beginnt mit dem 
Augenblicke der Einreichung des Tarscheines bei dem Directorio. 
5. 10. 
Begrif des Brandschadens. 
nter Brandschaͤden sind zu verstehen nicht nur die durch Feuersbrunst un. 
mitttlbar entstandenen Beschädigungen, sondern auch solche, welche in Folge eines 
ausgebrochenen Feuers durch die böschanstalten, oder durch das ganze oder theil- 
weise Niederreißen der Gebäude zur Hemmung des Feuers veranlaßt werden. Es 
gilt gleich, ob das Feuer durch bloßen Zufall, durch Naturereignisse oder durch die 
Schuld eines Dritten entstanden ist.
	        
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